Erstellt am 18.10.2012 um 11:08 Uhr von Kulum
Eure Frist beginnt zu laufen, sobald die Anhörung bei euch ist (bzw am darauf folgenden Tag). Alles andere könnt ihr getrost ignorieren.
Erstellt am 18.10.2012 um 11:26 Uhr von rechtbekommen
Ohne die Zustimmung des IA ist der Vorgang unvollstaendig
Erstellt am 18.10.2012 um 14:44 Uhr von rkoch
> Ohne die Zustimmung des IA ist der Vorgang unvollstaendig
Stimmt, aber warum das so ist sollte man beleuchten und dann wird die Antwort auf die Frage klarer:
Bei einem schwb. MA darf der AG erst die Kündigung aussprechen, wenn er sowohl den BR als auch das Integrationsamt nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen beteiligt hat. Beides sind unabhängige Vorgänge und müssen auch unabhängig voneinander laufen (wiewohl das Integrationsamt den BR vor seiner Stellungnahme hören muss!).
Daraus ergibt sich das von Kulum gesagte:
Der BR muss innerhalb der Frist von §102 BetrVG seine Stellungnahme an den AG abgeben. Die Stellungnahme an das Integrationsamt oder die Beteiligung des Integrationsamt hat - als separates Verfahren - auf den Ablauf dieser Frist keinen Einfluss, insbesondere keine aufschiebende Wirkung. Wenn also der BR innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch/Bedenken anmeldet, kann er sich weitere Gedanken sparen. Auf KEINEN Fall darf der BR auf die Stellungnahme des Integrationsamts warten.
Die Stellungnahme des BR an das Integrationsamt hat wieder nichts mit dem Anhörungsverfahren des AG zu tun. Hier kann der BR also alles in die Waagschale werfen was ihm zu dem Thema einfällt und muss weder auf die Anhörung vom AG warten noch bei der diesbezüglichen Stellungnahme die Anhörung des Integrationsamts berücksichtigen. Auch hier sollte er sich nicht ewig Zeit lassen, da das Integrationsamt ja ebenfalls binnen eines Monats seine Stellungnahme abgeben soll.