Erstellt am 05.12.2006 um 20:53 Uhr von Fayence
Madbrat,
Betriebsvereinbarungen die auf Basis des § 87 geschlossen werden, sind erzwingbar und haben eine "eingebaute" Nachwirkung. Bedeutet, sie wirken solange nach, bis eine neue BV abgeschlossen ist.
Ausnahme: Eine Nachwirkung wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
Wenn eine Einigung mit dem AG nicht absehbar ist, sollte man Nägel mit Köpfen (Einigungsstelle) machen! Vorab wäre eine anwaltliche Beratung des BR sicherlich sinnvoll.
Erstellt am 06.12.2006 um 16:12 Uhr von Madbrat
Die bestehende Arbeitszeitregelung wurde ohne jede Grundlage geschaffen, da sie aus den Zeiten der Firmengründung stammt und somit noch kein Betriebsrat existierte. Unter anderem deshalb wollen wir ja eine Neuregelung. Diese soll dann 2 Jahre Gültigkeit haben.
Nach meiner Kenntnis wurde aber bei der bisherigen Regelung eine Nachwirkung nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Ist diese Regelung dann solange gültig, bis eine Einigung über eine neue erzielt wurde?
Erstellt am 06.12.2006 um 20:47 Uhr von Fayence
Madbrat,
die bestehende Vereinbarung hat der Arbeitgeber also ohne Zwang und freiwillig abgeschlossen!? Nachdem zu dieser Zeit noch kein BR existent war, greift eine Nachwirkung für diese Vereinbarung m.E. nicht! Es sei denn, diese wurde zugebilligt. Diese Vereinbarung läuft demnach zum 31.12.06 aus.
Anbrennen kann Euch m.E. jedoch nichts bzw. nicht viel, da Euer AG jetzt mit Euch verhandeln muss, wenn es um die kollektive Änderung von Arbeitszeitregelungen geht.
Eine BV würde ich in diesem Fall NICHT zeitlich begrenzen, sondern regeln, dass diese BV erstmals zum 31.12.2008 mit einer Frist von 3 Monaten aufgekündigt werden kann.
Erstellt am 06.12.2006 um 23:03 Uhr von Madbrat
Zu allererst vielen Dank für die nette Hilfe! Wir wollen die BV so regeln, dass sie sich nach dem 31.12.08 immer um ein Jahr verlängert, sofern keine Seite Einspruch erhebt. Leider sind wir aber noch lange nicht so weit. Der AG hat viele relevante Dinge nicht akzeptiert, u.a. arbeitnehmerfreundlicheres Schichtmodell, Zuschläge für an Samstagen geleistete Überstunden, Bezahlung von Überstunden im Folgemonat und und und. Ich würde jetzt juristischen Rat einholen, beide Versionen der Arbeitszeitregelung vorlegen und herausfinden wollen, wie groß unsere Chancen sind, unsere Version vor einem Einigungsrichter durch zu bringen. Wäre dieser Weg sinnvoll? Vielleicht über IG-Metall?
Erstellt am 06.12.2006 um 23:34 Uhr von Fayence
Madbrat,
ich habe ja schon in meiner ersten Antwort angemerkt, dass ich eine anwaltliche Beratung als sinnvoll erachte. Wenn die IG-Metall für Euch zuständig ist, warum nicht über diesen Weg? Dagegen spricht nichts und vieles dafür; vor allem wenn Ihr vielleicht sogar tarifgebunden seid!!!
Bitte beachten: §76 Abs. 8 , § 77 Abs. 3, §87 "Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht....)
Erstellt am 07.12.2006 um 15:50 Uhr von Madbrat
Wir sind nicht tarifgebunden, da unser AG in einem AG-Verband ist, der nur tarifnah zahlt. Die bestehende Arbeitszeitregelung wurde vom AG allein ausgearbeitet. Ohne eine zweite Partei, die die AN vertritt.