W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anhörung bei Kündigung

C
celestro
Nov 2016 bearbeitet

Hallo !

Bei einer Kündigung muß ja der BR angehört werden. In Suchmaschinen finden sich Angaben dazu, welche Informationen eine solche Anhörung enthalten muß:

"Zu den persönlichen Angaben über den Arbeitnehmer gehören:

•Alter •Arbeitsbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist •Dauer der Betriebszugehörigkeit •Familienstand •Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder"

Jedoch finde ich keinen Verweis darauf, wo genau steht, daß diese Angaben enthalten sein müssen.

§ 102 BetrVG sagt zum Beispiel nur, daß eine Anhörung zwingend vorgeschrieben ist. Wo finde ich also Infos darüber, wie genau die Anhörung auszusehen hat und könnte eine Kündigung schon unwirksam sein, nur weil diese Dinge "oben" in der Anhörung fehlen ?

Danke und Gruß

73803

Community-Antworten (3)

P
paula

14.05.2014 um 13:05 Uhr

die Sozialdaten müssen vollständig gegeben werden.

Es gibt aber keine Form für die Anhörung. Der AG kann das auch mündlich machen (auf eigene Gefahr für ihn natürlich)

C
celestro

14.05.2014 um 14:42 Uhr

o.k., Danke für die Info !

G
gironimo

14.05.2014 um 15:40 Uhr

Und vor allen Dingen: Der BR nimmt die (unter Umständen spärlichen) Informationen und fragt nicht nach.

Das Risiko liegt beim Arbeitgeber. Der BR sollte aber die Interessen des AN vertreten.

Hat der AG den BR unzureichend informiert, ist das keine ordnungsgemäße Anhörung - und das ist im Ergebnis wie "ohne Anhörung". Auf diese Weise kann ein K-Sch-Prozess schon deshalb zu Gunsten des AN ausgehen.

Ihre Antwort