Erstellt am 13.05.2014 um 15:12 Uhr von paula
ich würde die Übernahme als Bewährung sehen. Aber durchfechten muss die AN im Endeffekt dieses Thema selber.
Erstellt am 13.05.2014 um 15:15 Uhr von Pickel
Sofern das Wort nicht weiter definiert wurde (auch nicht mündlich), spricht schon viel dafür, die Übernahme als Bewährung anzuerkennen.
Sollte dies allerdings abgelehnt werden, sollte die AG um eine schriftl. Mitteilung bitten, in welchen Punkten sie sich bisher noch nicht bewährt habe und hier dann Zielvereinbarungen abschließen.
Erstellt am 13.05.2014 um 15:56 Uhr von Hartmut
Hallo PaulBreitner, wir können davon ausgehen, dass der AG die AN nicht übernommen hat, weil er so ein Menschenfreund ist, sondern weil sie sich bewährt hat. Nach meinem Dafürhalten steht ihr dafür, wie vertraglich vereinbart, die Übernahme zu (wurde eingelöst) und die Gehaltserhöhung um 300 Euro brutte (wurde nicht eingelöst). Die Übernahme ist ca. 1 Jahr her, der Anspruch auf das bisher vorenthaltene Geld, nebst Zinden, ist also noch nicht verjährt (das wäre erst nach 3 Jahren der Fall). Sie sollte einen Einzeiler an den AG Adressieren, in dem sie um Überweisung des noch ausstehenden Gehalts i.H.v. (X Monate mal 300 Euro) bittet, und zwar bis zum (Datum). Die Frist ist wichtig, sie setzt den Schuldner in Verzug. Ich halte hier 2-4 Wochen für angemessen. Du bist auch gefordert, denn vielen AN ist eine solche Forderung unangenehm. So unangenehm, dass sie lieber auf das Geld verzichten würden. Da solltest du vor sein, sie beraten und ggfs. vermitteln.
Erstellt am 13.05.2014 um 16:17 Uhr von paula
Im Verzug dürfte der AG wohl schon sein...
Erstellt am 13.05.2014 um 18:03 Uhr von gironimo
Oh weh - da kann man viel mutmaßen. Ich kann nur empfehlen, dass sich die Kollegin unverzüglich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wendet.
Erstellt am 13.05.2014 um 18:15 Uhr von Pickel
@ Hartmut
Dein Standpunkt ist mir erheblich zu kurz gedacht. Es gibt unzählige Tätigkeiten insb. im hochqualifizierten Bereich, wo die Einarbeitungszeit und mithin auch die Bewährungszeit deutlich länger als die gesetzl. zulässige Probezeit liegt. Da können 3 Jahre Einarbeitungszeit auch vollkommen typisch sein und eine Bewährung wäre erst dann fairerweise auszumachen.
Sofern diese Infos alle fehlen, wird es hier ohnehin bei Mutmaßungen bleiben. Aber gerade darum wäre ich mit derart konfronativen Vorschlägen, wie den AG in Verzug zu setzen, sehr vorsichtig. Sollte ein oben genannter Fall vorliegen, ist es ihm ein Leichtes, von einer noch nicht abgeschlossenen Bewährungszeit zu reden und aufgrund des forschen Gebahrens der AN das Haar in der Suppe zu suchen (und evtl auch zu finden).
Erstellt am 13.05.2014 um 21:19 Uhr von Moreno
Na es steht doch Probezeit und nicht Einarbeitungszeit im Vertrag . Meiner Ansicht hätte der Arbeitgeber der Kollegin längst anzeigen müssen das ihre Leistung nicht ausreichend für eine Bewährung ist. Der Betriebsrat könnte ja mal nachfragen beim Arbeitgeber warum er nicht bereit ist die Kollegin nach Vertrag zu bezahlen. Zum Rechtsanwalt müsste die Kollegin dann selber gehen.
Erstellt am 14.05.2014 um 07:21 Uhr von Hartmut
@paula: Du stellst auf die Schuldrechtsreform von 2002 ab, nach der ein Verzug nach einem Monat automatisch eintritt, richtig? Da könntest du recht haben, das kann wohl nur ein Profi sagen. Keine Ahnung. Ich würde sicherheitshalber wie gesagt den Einzeiler schreiben, höflich und sachlich formuliert ('Lieber Herr Dr. Müller, leider ist Ihrer Aufmerksamkeit die vereinbarte Erhöhung meines Einkommens um 300 Euro brutto monatlich entgangen, ich bitte um Nachzahlung von insgesamt (Anzahl Monate) mal 300 = (Gesamtsumme) bis zum (in 14 Tagen) auf mein Konto bei der XYZ-Bank. Vielen Dank.') Und dann wird man sehen, was passiert oder auch nicht, und entsprechend handeln.