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Teile des neuen BR "entmachten"

P
pelikan
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen... Kann mir mal jemand folgenden Fall bewerten? In einer Firma ist ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern zu wählen. Es stellen sich zwei Listen zur Wahl. Nach der Auszählung der Stimmen ergeben sich nach D'Hondt 12 Mitglieder von Liste 1 und 3 Mitglieder von Liste 2. In der ersten Sitzung geschieht nun folgendes:

  • Auf der Tagesordnung steht die Bildung von Ausschüssen und das Thema wird in der Sitzung behandelt
  • Zunächst wird ein Betriebsausschuss gewählt. Dessen Grösse ist durch das BetrVG vorgegeben. Auch hier kommt es zu einer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wobei die beiden Wahlvorschläge die beiden Listen abbilden.
  • Dann werden weitere Ausschüsse gebildet. Es gibt Vorschläge. welche Ausschüsse zu bilden sind UND wieviele Mitglieder sie jeweils haben sollen. Mit der Mehrheit der Stimmen der Liste 1 werden jeweils Ausschussgrössen bestimmt, bei denen nach einer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl keine Mitglieder der Liste 2 in den Ausschüssen vertreten sein werden.
  • Anschliessend werden, erneut mit der Mehrheit der Stimmen der Liste 1, Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf die Ausschüsse übertragen. Dabei werden im Grunde ALLE Aufgaben des BR ausser dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen auf die Ausschüsse übertragen. Ergebnis: Die Mitglieder des BR, die über die Liste 2 gewählt wurden, sind von der Arbeit des BR von der Beschlussfassung zu Betriebsvereinbarungen abgesehen ausgeschlossen. Das kann aber doch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, oder? Auch diese drei Kandidaten haben doch ein Mandat? Wird hier in irgendeiner Form gegen das Gesetz verstossen, die ich übersehen habe?
2.87008

Community-Antworten (8)

K
Kölner

12.05.2014 um 14:11 Uhr

Doch das geht! Wenn ein Ausschuss aber mehr als 4 Mitglieder hat, ist ja jemand der unterlegenen liste drin.

P
pelikan

12.05.2014 um 14:16 Uhr

Hi Kölner,

danke für deine Antwort. Das hilft mir weiter

P
pelikan

12.05.2014 um 16:53 Uhr

Hi Kölner,

kannst du mir noch bitte sagen, auf welche Gesetzesgrundlage das basiert.

P
Pjöööng

12.05.2014 um 17:20 Uhr

Ergibt sich nach d'Hondt.

Liste 1 hat 12 Stimmen, also d'Hondt: 12, 6, 4, 3, (2.4, 2 usw...)

Liste 2 hat 3 Stimmen, also d'Hondt: 3, (1.5, 1 usw...)

Also vier Sitze Liste 1, einer bei Liste 2.

P
pelikan

12.05.2014 um 17:24 Uhr

Hallo Pjöööng,

ja, das war mir klar. Ich habe mich da falsch ausgedrückt. Ich wollte wissen, wo es im Gesetz steht, dass der BR mehrheitlich die größe (wie viele Mitglieder) der Ausschüsse festlegt.

C
celestro

12.05.2014 um 17:24 Uhr

Hallo !

Das man von der BR-Arbeit "ausgeschlossen" ist, glaube ich nicht. Als BR-Mitglied hat man ein Recht, die Protokolle der Ausschüsse einzusehen. Man ist also nicht ausgeschlossen. Außerdem dürfen einige Dinge gar nicht an Ausschüsse übertragen werden. Das gilt vor allem dann, wenn für einen wirksamen Beschluß besondere Mehrheiten des BR (und nicht des Ausschusses) nötig sind.

Gruß

P
Pjöööng

12.05.2014 um 17:51 Uhr

Das Gesetz sagt (abgesehen vom Betriebsausschuss) gar nichts zur Größe der Ausschüsse. Wer sonst als der BR, der diese ja bildet, sollte über die Größe bestimmen können?

H
Hartmut

12.05.2014 um 21:40 Uhr

Hallo Pelikan, es steht im Gesetz, aber nur indirekt: 'Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden...' (§28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der BR kann, wie Pjöng schon sagt, selbstverständlich nur Ausschüsse bilden, deren Größe er vorher festgelegt hat.

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