Hallo zusammen...
Kann mir mal jemand folgenden Fall bewerten?
In einer Firma ist ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern zu wählen. Es stellen sich zwei Listen zur Wahl. Nach der Auszählung der Stimmen ergeben sich nach D'Hondt 12 Mitglieder von Liste 1 und 3 Mitglieder von Liste 2.
In der ersten Sitzung geschieht nun folgendes:
- Auf der Tagesordnung steht die Bildung von Ausschüssen und das Thema wird in der Sitzung behandelt
- Zunächst wird ein Betriebsausschuss gewählt. Dessen Grösse ist durch das BetrVG vorgegeben. Auch hier kommt es zu einer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wobei die beiden Wahlvorschläge die beiden Listen abbilden.
- Dann werden weitere Ausschüsse gebildet. Es gibt Vorschläge. welche Ausschüsse zu bilden sind UND wieviele Mitglieder sie jeweils haben sollen. Mit der Mehrheit der Stimmen der Liste 1 werden jeweils Ausschussgrössen bestimmt, bei denen nach einer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl keine Mitglieder der Liste 2 in den Ausschüssen vertreten sein werden.
- Anschliessend werden, erneut mit der Mehrheit der Stimmen der Liste 1, Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf die Ausschüsse übertragen. Dabei werden im Grunde ALLE Aufgaben des BR ausser dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen auf die Ausschüsse übertragen.
Ergebnis: Die Mitglieder des BR, die über die Liste 2 gewählt wurden, sind von der Arbeit des BR von der Beschlussfassung zu Betriebsvereinbarungen abgesehen ausgeschlossen.
Das kann aber doch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, oder? Auch diese drei Kandidaten haben doch ein Mandat? Wird hier in irgendeiner Form gegen das Gesetz verstossen, die ich übersehen habe?