Erstellt am 11.05.2014 um 18:46 Uhr von Kölner
Der BR beschließt, wer zum Seminar fährt. Und wenn 2 fahren sollen, fahren zwei. Auch den Ort und den Zeitpunkt sucht der BR aus und nicht du selbst.
Erstellt am 11.05.2014 um 18:55 Uhr von SusanneW
Der BR würde mir da aber keine Steine in den Weg legen. Wenn dann der AG
Erstellt am 11.05.2014 um 18:56 Uhr von Kölner
Das geht kaum bis gar nicht....
Erstellt am 11.05.2014 um 18:59 Uhr von blackjack
Dann ist man eben zeitlich privat verhindert und nimmt einen anderen Termin.
Du suchst aus und der BR beschließt.
Erstellt am 11.05.2014 um 19:11 Uhr von SusanneW
Wieso geht das kaum bis gar nicht?
Ok ich werde aussuchen und dem BR so vorlegen.
Erstellt am 11.05.2014 um 19:41 Uhr von Holterdiepolter
Lieber Kölner……auch wenn Du hinsichtlich des 37.6ers recht hast, solltest Du andere bestehende Optionen nicht einfach unterschlagen und es als grundsätzlich zutreffend darstellen.
@ SusanneW
Das von Kölner gesagte bezieht sich auf notwendige Grundlagenseminare für alle BRler, die in der Regel ja nach § 37.6 (Kostentragung durch AG) besucht werden. Aber auch hier hat ein vernünftig agierender BR auf die persönlichen Wünsche und terminlichen Vorstellungen der einzelnen Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Letztlich kann man dich auch nicht zwingen, hier zu Orten zu fahren, zu denen du nicht möchtest.
Die Wahlfreiheit eines BR beinhaltet auch immer ein Wahlrecht des einzelnen BRM. Dieses dann auch gegen den Willen der anderen durchzusetzen, ist natürlich wieder eine ganz andere Geschichte, die dann von einer entsprechenden Durchsetzungsfähigkeit im Gremium abhängig ist.
Geht es dann irgendwann um speziellere Seminare, geht es auch kaum noch ohne Berücksichtigung der Wünsche, der hiervon Betroffenen.
Was den AG betrifft, so hat er hier überhaupt nichts mitzubestimmen. Einzig nicht anderweitig zu regelnde betriebliche Probleme könnte hier einem zeitlichen Wunsch entgegenstehen.
Ganz anders sieht es dann bei Seminaren, die nach § 37.7 besucht werden, aus. Hier bestimmt ausschließlich das BRM, wann es welches Seminar besucht. Dieses hat aber den Nachteil, dass dann der AG nur den Lohn weiterbezahlen muss, die Seminarkosten dann aber selbst getragen werden müssten. Für erstmals gewählte beträgt der Anspruchszeitraum hier 4 Wochen. Für wiedergewählte dann 3 Wochen.
Jetzt gibt es aber noch eine Hintertür.
Sucht sich dass BRM ein Seminar seiner Wahl im Rahmen der ihm hier zustehenden Vorgaben aus, das sowohl nach 37.7 wie auch nach 37.6 geeignet ist, so hat auch hier der AG alle Kosten nach § 40 BetrVG zu tragen.
Da die meisten Seminare diese Vorgaben erfüllen, dürften deine BR-Kollegen jetzt ein Problem haben, dir dass hier gewünschte zu verweigern. Machen sie es dennoch, würde hier eine Amtspflichtverletzung vorliegen.
Erstellt am 11.05.2014 um 19:46 Uhr von Nubbel
holter du polterst.
was willst du mit deinem erguss nun kluges sagen?
Erstellt am 11.05.2014 um 20:04 Uhr von Holterdiepolter
Nicht nur der der Lesen kann, sondern erst recht der, der auch Denken kann, kommt im Leben besser klar und auch weiter.
Erstellt am 11.05.2014 um 20:12 Uhr von Kölner
Hdp
Ich habe nichts anderes geschrieben!
Gibst du bitte noch die Quelle deines Einwurfs an. Danke!
Dieses c&p ist echt ne Zumutung.
Erstellt am 11.05.2014 um 21:14 Uhr von Holterdiepolter
Auch wenn Du es nicht glauben magst, aber hier ist nichts mit C+P.
Alles hier geschriebene entspringt den wenigen noch aktiven Nervenbahnen des oberen Stockwerks. Und bis heute haben sie es nicht gewagt, mich hier zu hintergehen oder anderweitig in eine falsche Richtung zu treiben.
„Ich habe nichts anderes geschrieben! „
Das habe ich auch nicht behauptet.
Aber Du wirst mir wohl zustimmen, dass geschriebenes auch dazu führen kann, hiermit auch eine Aussage zu etwas zu treffen, was nicht geschrieben wurde. In den meisten Fällen ist dieses dann auch bedeutend umfangreicher, als das geschriebene selbst.
Und die hier von Dir verbrochene Aussage – Entschuldigung für diese Ansage – lässt nicht nur verdammt viel unerwähnt, sondern stellt für einen Frischling aussagemäßig eine Art von Generalissimus dar, der so nicht existiert.
„Gibst du bitte noch die Quelle deines Einwurfs an. Danke!“
Bitte, immer gerne. Hier halte ich es jetzt aber wie Du.
Die Quelle ist hier eindeutig eine Rechtsauffassung auf der Grundlage bestehender Gesetzte, deren Auslegung, sowie div. Kommentierungen hierzu. Ergänzt durch entsprechend darauf abzielende Entscheidungen der Rechtsprechung unserer obersten Gerichte.
Wer mag, kann sich hier jederzeit kundig machen. Was ich auch jedem nahelegen möchte, der hier Aussagen zu Themen trifft, auf die sich dann ev. andere Verlassen
"Dieses c&p ist echt ne Zumutung."
Danke, ich empfinde dieses jetzt als ein Lob.
Erstellt am 11.05.2014 um 22:00 Uhr von snooker
@susanneW
Ein br semminar ist zunaecht mal ein kollektiver anspruch eines br.. individuell wird der anspruch erst wen nach beschluss den ag mitgeteilt wird das person xy zu datum xy an ort xy das sminar besucht. Wann der br welches mitglied zu welchem semiar und zu wwelchem datum entsendet obligt alleine ihm. Hat der ag einwaende kann er sich an den br wenden. Sagt der br wir bleiben dabei bleiben bi unserer entscheidung das susanneW erst im august das semi br 2 besucht und die anderen zwei mitglieder das selbe semi aber ein monat frueher be suchen, kann der ag sich bei nicht einverstaendis,je nach begruendung ans arbeitsgericht oder an die einigungsstelle wenden. Soviel mal aus meiner kopfarbeit von der autobahn richtung sueden.
Erstellt am 11.05.2014 um 22:01 Uhr von Kölner
Ich will ja nicht unken, aber dieses Geschreibsel kommt bekannt vor.
Was sagst du, Pjöööng?
Erstellt am 11.05.2014 um 22:25 Uhr von snooker
Ich weiss z war jetzt net ob die letzt antwort mir galt, da sie unmittelbar zeitlich nach mir kam, aber sagt zumindest das die rechtslage da sich wohl noch nicht geaendert zu haben scheint. Demnach kann ich da auch im vergleich zu frueher nicht anders antworten.