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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Seminar, Anspruch "Alleine zu fahren"?

S
SusanneW
Nov 2016 bearbeitet

Ich war auf dem 1. Seminar und will nun das folge Seminar besuchen. Ich war mit einem Kollegen (5er BR) und fand das nicht gut. Ich würde das nächste Seminar gerne alleine machen. Und zwar auch nicht direkt um die Ecke sondern in einer anderen Stadt (Berlin). Nicht weil ich dort gern Urlaub machen will sondern weil ich mit dem Zug gut dorthin komme und ich denke das man Abends die anderen Leute am besten kennen lernt. Letzes mal war ich auch in Berlin und hoffe nun auch auf Teilweise die gleichen Leute, da wir uns sehr weiterhelfen konnten.

Nun die Frage. Kann der AG ablehnen wenn ich alleine fahren will? Muß ich mit anderen BR Mitgliedern zusammen fahren? Wir haben 3 von 5 im BR die sehr AG freundlich sind und da konnte ich viele Fragen nicht stellen bzw wurde direkt von der Seite angemacht.

Hoffe ihr habt alles gelesen und könnt mir helfen.

2.322013

Community-Antworten (13)

K
Kölner

11.05.2014 um 20:46 Uhr

Der BR beschließt, wer zum Seminar fährt. Und wenn 2 fahren sollen, fahren zwei. Auch den Ort und den Zeitpunkt sucht der BR aus und nicht du selbst.

S
SusanneW

11.05.2014 um 20:55 Uhr

Der BR würde mir da aber keine Steine in den Weg legen. Wenn dann der AG

K
Kölner

11.05.2014 um 20:56 Uhr

Das geht kaum bis gar nicht....

B
blackjack

11.05.2014 um 20:59 Uhr

Dann ist man eben zeitlich privat verhindert und nimmt einen anderen Termin. Du suchst aus und der BR beschließt.

S
SusanneW

11.05.2014 um 21:11 Uhr

Wieso geht das kaum bis gar nicht?

Ok ich werde aussuchen und dem BR so vorlegen.

H
Holterdiepolter

11.05.2014 um 21:41 Uhr

Lieber Kölner……auch wenn Du hinsichtlich des 37.6ers recht hast, solltest Du andere bestehende Optionen nicht einfach unterschlagen und es als grundsätzlich zutreffend darstellen.

@ SusanneW Das von Kölner gesagte bezieht sich auf notwendige Grundlagenseminare für alle BRler, die in der Regel ja nach § 37.6 (Kostentragung durch AG) besucht werden. Aber auch hier hat ein vernünftig agierender BR auf die persönlichen Wünsche und terminlichen Vorstellungen der einzelnen Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Letztlich kann man dich auch nicht zwingen, hier zu Orten zu fahren, zu denen du nicht möchtest.

Die Wahlfreiheit eines BR beinhaltet auch immer ein Wahlrecht des einzelnen BRM. Dieses dann auch gegen den Willen der anderen durchzusetzen, ist natürlich wieder eine ganz andere Geschichte, die dann von einer entsprechenden Durchsetzungsfähigkeit im Gremium abhängig ist.

Geht es dann irgendwann um speziellere Seminare, geht es auch kaum noch ohne Berücksichtigung der Wünsche, der hiervon Betroffenen.

Was den AG betrifft, so hat er hier überhaupt nichts mitzubestimmen. Einzig nicht anderweitig zu regelnde betriebliche Probleme könnte hier einem zeitlichen Wunsch entgegenstehen.

Ganz anders sieht es dann bei Seminaren, die nach § 37.7 besucht werden, aus. Hier bestimmt ausschließlich das BRM, wann es welches Seminar besucht. Dieses hat aber den Nachteil, dass dann der AG nur den Lohn weiterbezahlen muss, die Seminarkosten dann aber selbst getragen werden müssten. Für erstmals gewählte beträgt der Anspruchszeitraum hier 4 Wochen. Für wiedergewählte dann 3 Wochen.

Jetzt gibt es aber noch eine Hintertür. Sucht sich dass BRM ein Seminar seiner Wahl im Rahmen der ihm hier zustehenden Vorgaben aus, das sowohl nach 37.7 wie auch nach 37.6 geeignet ist, so hat auch hier der AG alle Kosten nach § 40 BetrVG zu tragen. Da die meisten Seminare diese Vorgaben erfüllen, dürften deine BR-Kollegen jetzt ein Problem haben, dir dass hier gewünschte zu verweigern. Machen sie es dennoch, würde hier eine Amtspflichtverletzung vorliegen.

N
Nubbel

11.05.2014 um 21:46 Uhr

holter du polterst. was willst du mit deinem erguss nun kluges sagen?

H
Holterdiepolter

11.05.2014 um 22:04 Uhr

Nicht nur der der Lesen kann, sondern erst recht der, der auch Denken kann, kommt im Leben besser klar und auch weiter.

K
Kölner

11.05.2014 um 22:12 Uhr

Hdp Ich habe nichts anderes geschrieben!

Gibst du bitte noch die Quelle deines Einwurfs an. Danke! Dieses c&p ist echt ne Zumutung.

H
Holterdiepolter

11.05.2014 um 23:14 Uhr

Auch wenn Du es nicht glauben magst, aber hier ist nichts mit C+P. Alles hier geschriebene entspringt den wenigen noch aktiven Nervenbahnen des oberen Stockwerks. Und bis heute haben sie es nicht gewagt, mich hier zu hintergehen oder anderweitig in eine falsche Richtung zu treiben.

„Ich habe nichts anderes geschrieben! „ Das habe ich auch nicht behauptet.

Aber Du wirst mir wohl zustimmen, dass geschriebenes auch dazu führen kann, hiermit auch eine Aussage zu etwas zu treffen, was nicht geschrieben wurde. In den meisten Fällen ist dieses dann auch bedeutend umfangreicher, als das geschriebene selbst.

Und die hier von Dir verbrochene Aussage – Entschuldigung für diese Ansage – lässt nicht nur verdammt viel unerwähnt, sondern stellt für einen Frischling aussagemäßig eine Art von Generalissimus dar, der so nicht existiert.

„Gibst du bitte noch die Quelle deines Einwurfs an. Danke!“ Bitte, immer gerne. Hier halte ich es jetzt aber wie Du.

Die Quelle ist hier eindeutig eine Rechtsauffassung auf der Grundlage bestehender Gesetzte, deren Auslegung, sowie div. Kommentierungen hierzu. Ergänzt durch entsprechend darauf abzielende Entscheidungen der Rechtsprechung unserer obersten Gerichte.

Wer mag, kann sich hier jederzeit kundig machen. Was ich auch jedem nahelegen möchte, der hier Aussagen zu Themen trifft, auf die sich dann ev. andere Verlassen

"Dieses c&p ist echt ne Zumutung." Danke, ich empfinde dieses jetzt als ein Lob.

S
snooker

12.05.2014 um 00:00 Uhr

@susanneW Ein br semminar ist zunaecht mal ein kollektiver anspruch eines br.. individuell wird der anspruch erst wen nach beschluss den ag mitgeteilt wird das person xy zu datum xy an ort xy das sminar besucht. Wann der br welches mitglied zu welchem semiar und zu wwelchem datum entsendet obligt alleine ihm. Hat der ag einwaende kann er sich an den br wenden. Sagt der br wir bleiben dabei bleiben bi unserer entscheidung das susanneW erst im august das semi br 2 besucht und die anderen zwei mitglieder das selbe semi aber ein monat frueher be suchen, kann der ag sich bei nicht einverstaendis,je nach begruendung ans arbeitsgericht oder an die einigungsstelle wenden. Soviel mal aus meiner kopfarbeit von der autobahn richtung sueden.

K
Kölner

12.05.2014 um 00:01 Uhr

Ich will ja nicht unken, aber dieses Geschreibsel kommt bekannt vor.

Was sagst du, Pjöööng?

S
snooker

12.05.2014 um 00:25 Uhr

Ich weiss z war jetzt net ob die letzt antwort mir galt, da sie unmittelbar zeitlich nach mir kam, aber sagt zumindest das die rechtslage da sich wohl noch nicht geaendert zu haben scheint. Demnach kann ich da auch im vergleich zu frueher nicht anders antworten.

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