Erstellt am 07.09.2022 um 10:44 Uhr von ganther
So dumm es klingt : entweder kämpfen oder gehen. Natürlich kann man es mit Gesprächen und Transparenz versuchen aber bei 4 gegen 1 wird es nicht einfach besser werden. Es ist die Frage ob du den langen Atem und die Kraft zum kämpfen hast
Erstellt am 07.09.2022 um 10:51 Uhr von RudiRadeberger
1.) werden dir Infos permanent oder nur einmal vorenthalten? Würde ich ruhig ansprechen - ist aber für mich noch kein Mobbing
2.) man wird nicht zum Sicherheitsbeauftragten gewählt - dieser wird vom Unternehmer bestellt. Solltet ihr das in euerm BR tatsächlich "gewählt" haben, so ist das ein Posten, den es nicht wirklich gibt und den man somit auch nicht verlieren kann
3.) das unterliegt leider (oder zum Glück) einer Mehrheitsentscheidung, ob Seminare gebucht werden sollen oder nicht
Ich kann deine Verzweiflung verstehen. Entweder sprich es offen an und appelliere an ein vernünftiges Miteinander (denn auch du hast per BR-Wahl einen Auftrag der MA bekommen) oder du musst für dich die Konsequenzen ziehen und dein Amt niederlegen.
Erstellt am 07.09.2022 um 11:04 Uhr von Enigmathika
Lieber Boris,
Du hast sicher einen schweren Stand, aber Du musst Dir offensichtlich ein dickeres Fell zulegen.
"Schief gucken" ist noch kein Mobbing. Das Vorenthalten von Informationen wäre Behinderung, allerdings bekommst Du die Informationen auf Nachfrage ja.
Den zweiten Punkt verstehe ich nicht ganz: Der Sicherheitsbeauftragte wird meines Wissens vom Arbeitgeber ernannt (wenn auch mit Beteiligung des BR), den kann der Betriebsrat nicht einfach abwählen. Prüfe aber für Dich selbst, ob Du vielleicht Sachen machst, für die Du gar nicht zuständig bist. Der Sicherheitsbeauftrage hat vor allem beratende und vermittelnde Funktion.
Der dritte Punkt ist der schwierigste. Leider kann ein Gremium tatsächlich unbehelligt Schulungen für einzelne Mitglieder blockieren. Du hast also erstmal nur die Möglichkeit, dich ohne Schulung fortzubilden. Haben die Anderen denn einen Grund für die Verweigerung der Schulung angegeben?
Das Seminar für den Sicherheitsbeauftragten muss allerdings gar nicht vom Betriebsrat genehmigt werden. Das kannst Du selbst direkt beim Arbeitgeber beantragen.
LG Enigmathika
Erstellt am 07.09.2022 um 11:06 Uhr von moreno
Na es geht hier sicherlich um die Entsendung von BRM in den ASA oder? Hier ist das Gremium frei in seiner Entscheidung wen sie entsendet und auch bei der Abberufung.
Grundseminare könnte man theoretisch natürlich auch einklagen aber ob das einem die Arbeit im BR wert ist? Also die Frage vom Ganther nehmen willst du kämpfen oder hinschmeißen, kaputte Nerven ist kein Betriebsrat wert!
Erstellt am 07.09.2022 um 11:14 Uhr von Relfe
zu 3.
auf Grundlagenseminare hat jeder BRM einen Anspruch, diese zu verweigern kann für den BR einen groben Pflichtverstoß darstellen.
So ganz nur "Mehrheitsentscheidung" ist es also auch nicht.
--> oder der AG stimmt ohne BR-Beschluss zu, ist für ihn billiger wie erst Rechtsstreit und dann Seminar bezahlen
notfalls musst Du gegen den Beschluss deines BR klagen, nennt sich "Innerorganstreit"
lass dich ggf beim FA dazu beraten
https://www.waf-seminar.de/schulungsanspruch/betriebsrat?gclid=EAIaIQobChMI_8jCr6uC-gIVE49oCR3W1AmEEAAYASAAEgLlBfD_BwE
Erstellt am 07.09.2022 um 11:29 Uhr von dieschi
"wir sind ein 5 Gremium und davon sind 4 in der Führungsrolle außer mir"
Führungsrolle, was meinst Du damit?
1. Mobbing würde ich das nicht nennen, ist zwar etwas befremdlich das man im BR nicht alle Informationen teilt sondern erst Nachfragen muss aber solche Gremien soll es ja geben.
2. Du meinst den Arbeitsschutzausschuss (ASA)?
Da hast Du schlechte Karten.
Wenn das restliche Gremium Dich abwählen will kannst Du nichts dagegen machen.
3. Auch bei den Seminaren wirst Du ohne positiven Beschluss der anderen BRM erst mal den Kürzeren ziehen. Dagegen kannst Du aber klagen denn Du hast einen Rechtsanspruch!
Alles in allem finde ich das Verhalten der anderen 4 BRM schon etwas "fragwürdig" weshalb ich nochmal auf meine Eingangsfrage komme.
Was meinst Du mit Führungsrolle und "Beförderung"? ...
Erstellt am 07.09.2022 um 13:09 Uhr von Enigmathika
@moreno "Na es geht hier sicherlich um die Entsendung von BRM in den ASA oder?"
Das wäre aber ja nicht der Sicherheitsbeauftragte und benötigte kein extra Seminar, deshalb meine Verunsicherung.
Erstellt am 07.09.2022 um 13:24 Uhr von moreno
Enigmathika war für mich die logischste Möglichkeit ;-) aber auch die entsendeten BRM werden ja eigentlich automatisch von der BG geschult? Glaube ich habe mich bisher immer drücken können lach
Erstellt am 07.09.2022 um 16:13 Uhr von Challenger
Zitat : Relfe ......... auf Grundlagenseminare hat jeder BRM einen Anspruch, diese zu verweigern kann für den BR einen groben Pflichtverstoß darstellen.
Nicht nur das. Der BR erfüllt ggf den Tatbestand der Behinderung der BR'tätigkeit.
Vergleich :
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer
Entscheidungsdatum: 07.12.2015
Aktenzeichen: 16 TaBV 140/15
Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24).
Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich. Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. Eine Äußerung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern, die die gesetzlichen Zusammenhänge außer Acht lässt, setzt den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft des Betriebs unter einen Rechtfertigungsdruck, der nicht ohne Auswirkungen auf seine Amtsführung bleibt.« BAG 12.11.1997, Az.: 7 ABR 14/97.
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Das Verbot der Behinderung der BR'tätigkeit richtet sich gegenüber JEDERMANN, also auch gegenüber dem Betriebsrat, und/oder gegen seine einzelnen Mitglieder. Je nach Fallgestaltung kann JEDES BR'mitglied im Falle der Behinderung nach §78 BetrVG gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beantragen.