Erstellt am 05.05.2014 um 18:26 Uhr von hartmut
Hallo Rockfactory, das ist jetzt natürlich ein Grenzfall und ich muss zugeben, ich als Wahlvorstand hatte so etwas (gottseidank) noch nicht, dass einer genau am (genauer: zum) Tag der Wahl eingestellt wurde.
Entscheidend ob jemand wählen darf oder nicht, ist aber in erster Linie, ob er/sie in der Wählerliste steht oder nicht. Und für die muss es irgendwann einen 'Redaktionsschluss' geben. Die Wahlordnung sieht vor, dass sich der WV am Tag vor der Wahl nochmal für letzte Änderungen zusammensetzt - und das war's dann.
Das würde bedeuten: Wer ohne Ankündigung der Personalabteilung genau am Wahltag urplötzlich auftaucht - muss unverrichteter Dinge nach Hause gehen.
Erstellt am 05.05.2014 um 18:59 Uhr von nicoline
hartmut
*Die Wahlordnung sieht vor, dass sich der WV am +++Tag vor der Wahl+++ nochmal für letzte Änderungen zusammensetzt*
Vor dem ersten oder letzten Wahltag?
Erstellt am 05.05.2014 um 19:15 Uhr von blackjack
....., dass die Wählerliste laufend bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe gegebenenfalls ergänzt werden muss und es für diese Ergänzung jeweils eines Beschlusses des Wahlvorstands bedarf.
Erstellt am 05.05.2014 um 21:00 Uhr von Hartmut
nicoline, guckst du hier: Däubler 11. Aufl., Rn 28 zu §4 WO 2001, Satz 3+4: 'Berichtigungen oder Ergänzungen sind nur bis zum Tage vor Beginn der Stimmabgabe zulässig. Erstreckt sich die Stimmabgabe über mehrere Tage, ist der erste Tag der Stimmabgabe maßgebend.'
Erstellt am 05.05.2014 um 21:46 Uhr von nicoline
ja Hartmut, ich weiß doch! ;-)) Nix für ungut: ich wollte Deine Aussage nur etwas *genauern* für die, die es eben nicht so genau wissen. Ich finde diesen Satz ziemlich wichtig:
"Erstreckt sich die Stimmabgabe über mehrere Tage, ist der erste Tag der Stimmabgabe maßgebend."
Man glaubt ja nicht, was alles falsch verstanden werden kann. Ich schließ mich da überhaupt nicht aus.
Erstellt am 06.05.2014 um 00:49 Uhr von Pjöööng
Zitat (Rockfactory):
" in unserem Betrieb arbeiten auch etliche Aushilfen. Diese sind nach unserer anwaltlichen Beratung wahlberechtigt, sofern sie am Tag der Wahl tatsächlich einen Dienst bei uns leisten."
Da hat Euch der Anwalt einen Schmarrn erzählt. Maßgeblich ist, ob sie am Wahltag in einem Arbeitsverhältnis stehen. Haben sie einen Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf, dann sind sie wahlberechtigt unabhängig davon, ob sie an dem Tag arbeiten. Lediglich wenn sie nur einen Rahmenvertrag haben, auf Grund dessen dann jeweils ein Arbeitsvertrag für einzelne Tage abgeschöossen wird, hängt in der Tat das Wahlrecht davon ab, ob für diesen Tag ein Einsatz vereinbart wurde.
Erstellt am 06.05.2014 um 07:38 Uhr von Rockfactory
@Pjöööng: genau so ist es. Es gibt einen Rahmenvertrag ;-)