Erstellt am 24.01.2018 um 16:07 Uhr von Pjöööng
Das ist etwas wirr!
Die Wählerliste ist grundsätzlich ohne Geburtsdatum zu veröffentlichen.
Zu dem Zeitpunkt zu dem Ihr die Wählerliste noch in diesem Sinne korrigieren dürft, wisst Ihr in der Regel doch noch gar nicht, wer Briefwähler ist...
Erstellt am 24.01.2018 um 18:57 Uhr von basilica
Die Wählerliste muß nicht an jeden verschickt werden. Es steht ja bereits im Wahlausschreiben, wo sie eingesehen werden kann. Sie ist laufend zu aktualisieren, sobald es Bedarf gibt (Einstellungen, Kündigungen, Irrtümer, Einsprüche, ...). Es reicht dann aus, die veraltete durch korrigierte Liste am angegebenen Platz zu ersetzen. Wenn jemand aus der Liste gestrichen wird, würde ich nur ihn darüber gesondert informieren.
Erstellt am 25.01.2018 um 09:40 Uhr von MiMo
Vielen Dank für die Antworten!
Ich habe es vielleicht falsch ausgedrückt. Wir verschicken z.B. an die Außendienstmitarbeiter das Wahlausschreiben, Wählerliste,... per Post, da sie sonst unter Umständen gar nicht von der Wahl erfahren würden.
Gibt es einen Paragrafen, unter dem aufgeführt ist, dass es nicht verschickt werden muss oder erklärt sich das mit §2 Abs. 4?
Erstellt am 26.01.2018 um 20:14 Uhr von basilica
An die Außendienstmitarbeiter werden nur Wahlausschreiben und ggf im zweiten Schreiben Briefwahlunterlagen verschickt. Die Wählerliste brauchen sie nicht; sie können ja bereits dem Anschreiben entnehmen, daß sie auf der Liste stehen.
"Ist dem Wahlvorstand bekannt, dass ein in die Wählerliste eingetragener Wahlberechtigter
am Tag der Wahl wegen der Eigenart seines Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich
nicht im Betrieb anwesend sein wird, sendet er diesem Beschäftigten die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zu (Anschreiben: M 23)."
http://www.br-portal.de/assets/pdf/BR-Wahlleitfaden_nwv.pdf
Auf Seite 58 (das ist Seite 60 des pdf) findest Du eine Auflistung, was alles in die Briefwahlunterlagen gehört. Die Wählerliste ist da nicht aufgeführt.