Korrektur der Wählerliste durch AG - Leitende Angestellte darauf
Seit einer Woche hängt bei uns die Wählerliste aus. Heute bekam der WV durch den AG eine korrigierte Wählerliste, auf der nun weitere MA gestrichen wurden, die nun doch den leitenden Angestellten zugeordnet wurden. Dies passierte auf Initiative des amtierenden BR, der über Internas informiert war. Muss das Wahlauschreiben nun neu ausgehängt werden? Verändern sich nun Fristen? Wir als WV sind uns über die weiteren Abläufe nicht klar. Ein Einwand gegen die Wählerliste ging erst später im WV ein. In der gängigen Literatur finde ich nichts darüber.
Community-Antworten (2)
12.03.2010 um 18:36 Uhr
Nein, das Wahlausschreiben muss nicht neu ausgehängt werden, auch wenn sich an den BR-Sitzen etwas ändern würde. Der Tag des Aushängs ist ausschlaggebend. Wenn ihr zu dem Zeitpunkt mit eurem AG einig ward, das alle wahlberechtigte AN sind, ist es der GL aber spät eingefallen, das dem doch nicht so ist. Das Vermittlungsverfahren zur Feststellung von leitenden Angestellten war schon abgeschlossen, oder?
Fristen ändern sich auch nicht.
Ihr solltet jetzt lediglich den Aushang der Wählerliste anpassen und Einsprüche gegen die Wählerliste wié normal bearbeiten und darüber beschließen.
12.03.2010 um 19:06 Uhr
Seit wann bestimmt der AG wer leitender Angestellter ist bei BRW. Ich habe im Seminar gelernt das bestimmt einzig und allein der Wahlvorstand auf keine Fall der AG.Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber es gerichtlich feststellen lassen wer im Recht ist der Wahlvorstand oder der AG.
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