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Konzern-SBV klagt bei Nichteinladung

D
dirgni
Nov 2016 bearbeitet

Bedanke mich für die hilfreichen Antworten. Jetzt droht die, meiner Meinung nach, nicht zuständige KonzernSBV den BR zu verklagen wenn wir sie bei Verhinderung unserer eigenen SBV nicht als Stellvertretung einladen. Kann das so sein?

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Community-Antworten (8)

L
Lexipedia

05.05.2014 um 18:02 Uhr

@dirgni Fragt eure KSBV mal auf welcher Grundlage sie teilnehmen möchte! Auf die Antwort bin ich mal gespannt. §32 BetrVG sagt nur etwas über die SBV aus. Nichts von der Konzern-SBV bei der Betriebsratssitzung. §52 BetrVG sagt nur etwas über die Gesamt-SBV in Gesamtbetriebsratssitzungen aus. Nichts von der Konzern-SBV bei der (Gesamt-)Betriebsratssitzung. (Kann mir auch diese Konstallation nicht vorstellen!) §59a BetrVG sagt nur etwas über die Konzern-SBV bei Konzernbetriebsratssitzungen aus. Nichts von der Konzern-SBV bei der Teilbetriebsratssitzung.

Wenn die SBV keine Vertretung hat kann sie keiner Vertreten. Aus, basta!

I
ickederdicke

08.01.2015 um 12:39 Uhr

Nachtrag:

Zwischen einer SBV Stufe und der KSBV Stufe gibt es normalerweise immer noch eine GSBV. Diese könnte u.U. statt des regionalen SBV einspringen.

N
niemand

08.01.2015 um 18:43 Uhr

Es kann durchaus auch keine Zwischenstufe geben wenn die besondere Gliederung eines Unternehmens das so ergibt. der KSBV bezieht sich wohl auf den Vertretungs Anspruch aus

  1. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist

Hier wird aber lediglich die Vertretung geregelt wenn keine SBV gewählt ist. ES ist aber auch dann noch strittig ob die KSBV dann an den Betriebsratssitzungen teilnehmen dürfte.

K
Kölner

08.01.2015 um 20:57 Uhr

Interessant ist ja dann der Klagegrund: Der örtliche BRV wird vom KSBV (?) verklagt, eingeladen zu werden?

Mal im Ernst: Wenn sich der KSBV wie hier und wie eine offene Hose verhält, dann würde ich es darauf ankommen lassen. Zumal der BRV mit der Einladung an den (örtlichen) SBV alles zur Genüge getan hast. Wenn der örtliche SBV verhindert ist, ist er dafür zuständig seinen Hansel zu verständigen. Da ist nix mit KSBV oder so zu tun...

N
niemand

09.01.2015 um 10:00 Uhr

@Kölner wer ist Hansel? Vieleicht leitet der KSBV seinen Anspruch davon ab, daß es Hansel in dieser Firma nicht gibt. Da dann bei Verhinderung Hansel nicht einspringen kann wäre die SBV bei der Sitzung nicht vertreten. Da aber das SGB 9 nur einen Anspruch auf Teilnahme der SBV bei Betriebsratssitzungen hergibt wäre das für die BR Sitzung kein Problem.

Ist Hansel nur eine sehr abwertende Bezeichnug für stellvetretenden Schwerbehindertenvertreter?

K
Kölner

09.01.2015 um 12:19 Uhr

Ich bin mir sicher, dass Du die Zusammenhänge auf die Reihe bekommst und siehst, wie und was ich gemeint habe...

N
nicoline

09.01.2015 um 12:53 Uhr

Kann das so sein? Unabhängig davon, ob sie nun zuständig ist oder nicht, wo ist Dein Problem? Lass sie doch klagen, dann wird es u.U. wenigstens geklärt und bis es geklärt ist, wird sie eben nicht eingeladen, fertig aus!

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