Dringende Frage zur Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren
Hallo, bei uns gibt es einen Unternehmenssitz und die Mitarbeiter sind über 150 km an einzelne Diensteinsatzorte verteilt. (öffentliches Verkehrsunternehmen) Die Kollegen kommen einfach nicht in den Unternehmenssitz. Bei uns stehen jetzt am 12.05. BR-Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren an. Der WV hat das Wahlausschreiben zugesandt, indem er aber NICHT auf eine mögliche Briefwahl hin weisst und er schreibt, dass am 12.05. die Wahlversammlung in der Hauptverwaltung stattfindet und er ab 18 Uhr öffentlich die Stimmen auszählen wird.
"Soweit der Wahlvorstand gemäß § 24 Abs. 2 WO Kenntnis davon hat, dass Beschäftigte überwiegend, regelmäßig oder gar ständig außerhalb des Betriebs tätig sind, hat er von Amts wegen die Briefwahlunterlagen den Beschäftigten zuzusenden, ohne dass die Beschäftigten dies verlangt haben müssen."
Das hat der WV jetzt erkannt und will am 05.05. an alle die Briefwahlunterlagen rausschicken. Ist die Wahl trotzdem gültig, auch wenn die Briefwahl nicht im Wahlausschreiben stand? Das heißt: es muss kein Arbeitnehmer die Briefwahl extra beantragen damit es zur Briefwahl kommt? Ist das richtig?
Bis 12.05. müssen dann laut WV die Briefunterlagen zurück sein. Das heisst, wenn ich den Umschlag bekomme, wenn alles gut geht am 07.05. - dann muss ich sofort meine Kreuze machen und den sofort wieder in die Post geben, wegen der Postlaufzeit. Im Betriebswerk selbst, gibt es auch noch eine Hauspost, wo es auch noch mal einen Tag länger dauert.
Verschiebt sich aber nicht dann die öffentliche Auszählung? Es müsste ja dann in der Nachfrist am 16.05. öffentlich ausgezählt werden und nicht wie im Wahlausschreiben am 12.05 um 16 Uhr - richtig? Falls der WV am 12.05. um 16 Uhr auszählt ist die Wahl dann nichtig oder anfechtbar ?
Ich freue mich auf viele brauchbare Antworten. Vielen Dank vorab!
Community-Antworten (3)
04.05.2014 um 16:54 Uhr
Hallo rauchenderkopf, in Anbetracht des offensichtlich mangelhaften Wahlausschreibens ist ein Mangel entstanden, der möglicherweise heilbar ist. Nehmen wir das mal an, dann funktioniert das heilen dieses Mangels maximal bis zum Ende der Einreichungsfrist (§ 36 Abs. 5, S. 2 WO). Wann ist das bei Euch? Am 5. Mai? Dann aber mal flott.
Ein Antrag (der eigentlich in diesem Fall nicht nötig wäre) auf Briefwahl müsste beim Wahlvorstand bis spätestens 3 Tage vor der Wahlversammlung eingetroffen sein - mündlich, schriftlich, egal. Die Frist zur Rückgabe der Wahlunterlagen wird vom WV festgelegt; das Ende dieser Frist sollte auf jeden Fall nach der Wahlversammlung sein. Der 16. kommt da ganz gut hin. Die öffentliche Stimmauszählung findet dann auch nicht mehr gleich nach Ende der Wahlversammlung statt, sondern an einem Extra-Termin.
Abgesehen davon: Neben der Post gibt es auch Kurierdienste, Boten etc.. Wenns eng mit der Zeit wird auch eine Idee.
04.05.2014 um 17:02 Uhr
Auf die Möglichkeit Briefwahl machen zu können, solltet Ihr auf jedem Fall hinweisen. Kann ja auch sein, dass einer im Innendienst nicht zur Wahl kommen kann. Also Zusatz zum Wahlausschreiben herausgeben.
Im § 35 WO steht etwas über verspätete Stimmabgabe auf Antrag. Vielleicht könnt Ihr etwas daraus machen.
Das Problem scheint mir, dass Ihr Euch vor dem Wahlauschreiben nicht ausreichend informiert habt (keine Schulung?).
Ich neige dazu zu sagen - macht das Beste daraus und versucht Fehler zu beheben. Vielleicht verspürt ja niemand Lust, eine Wahlanfechtung zu machen und nach Fehlern zu suchen.
04.05.2014 um 18:40 Uhr
@NickNeu: "Die Frist zur Rückgabe der Wahlunterlagen wird vom WV festgelegt". WO steht das? Ich kann dazu nichts finden. Also könnte der WV den Rückgabetermin auf 14 Tage z.B. verlängern? d
@ gironimo: Genau das ist ja die Frage, damit keiner Lust bekommt die Wahl anzufechten.
Wenn der WV morgen 05.05. auf Briefwahl hinweist und die Unterlagen dazu verschickt, kann er am 12.05. trotzdem öffentlich die Stimmen auszählen und ist damit die Wahl gültig? Was ist mit den Postrückläufern, die nach dem 12.05. eintreffen? Ich hab irgendwo was mit plus 3 Tagen gelesen - also das am 16. erst die Wahl ausgezählt werden darf und dann die Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden muss.
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