Erstellt am 18.08.2010 um 09:11 Uhr von ridgeback
@hansh,
für das Freistellungsverfahren gilt Gleiches wie nach Abs. 6.
Erstellt am 18.08.2010 um 09:27 Uhr von rainerw
Neugirig bin ich ha nicht, aber warum ein Beschluss nach Abs 7 Und nicht nach Abs 6?
Erstellt am 18.08.2010 um 09:29 Uhr von hansh
@rainerw
Weil es ein Seminar ist was nur mit BU und 37 7geht !
Erstellt am 18.08.2010 um 09:39 Uhr von pirat
@hansh,
lies mal hier....Persönlicher Fortbildungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds...
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3ABetriebsrat
Erstellt am 18.08.2010 um 10:54 Uhr von rainerw
Ohne am frühen morgen mekern zu wollen. Ich hoffe das es euch klar ist das ihr keine BV abschliessen könnt, die die Regelung von Schulungen für Betriebsratsmitgliedern betrifft.
Dies könnt ihr geflissentlich in den Mülleimer werfen.
Erstellt am 18.08.2010 um 11:08 Uhr von hansh
@ pirat
Danke
Persönlicher Fortbildungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds
Rechtsgrundlage:§ 37 Abs. 7 BetrVG
Jedes Betriebsratsmitglied hat während seiner Amtszeit den Anspruch auf bezahlte Freistellung auf den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen für die Dauer von insgesamt drei Wochen. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitglieder geht der Anspruch auf vier Wochen. Sie entscheiden persönlich und allein - ohne Mitwirkung des Betriebsrats oder des Arbeitsgebers -, welche Fortbildung sie besuchen wollen.
Voraussetzungen:
Die Schulungsveranstaltung muss für die Fortbildung des Betriebsratsmitglieds geeignet und als solche von einer Behörde anerkannt sein.
Großer Nachteil für sie: Sie müssen die eigentlichen Fortbildungskosten (Anreise, Unterbringung, Verpflegung, Seminargebühren usw.) selbst tragen.
Erstellt am 18.08.2010 um 11:12 Uhr von rainerw
Also seht zu das ihr einen Beschluss nach 37.Abs. 6 hinbekommt.
Erstellt am 18.08.2010 um 11:16 Uhr von hansh
@rainerw
Warum ?
Fortbildungskosten (Anreise, Unterbringung, Verpflegung,Seminargebühren usw.)
Trägt die Gewerkschaft(IGM) ,es fallen keine Eigenkosten an.
Erstellt am 18.08.2010 um 11:19 Uhr von rainerw
Sorry, das hab ich ja noch nie gehört.
Ich hoffe für euch das ihr das schriftlich habt.
Erstellt am 18.08.2010 um 11:22 Uhr von hansh
@rainerw
Schau mal im Bildungsprogramm der IGM da steht das ,wird allerdings nur für Mitglieder gezahlt.
Erstellt am 18.08.2010 um 11:26 Uhr von pirat
@ rainerw
manchmal, aber nur manchmal zahlt sich die Mitgliedschaft in einer GEW eben doch aus,
Du musst nur entern..... ;-)
Erstellt am 18.08.2010 um 11:30 Uhr von rainerw
Ich möchte ja weder gegen die GEW noch gegen Werbung allgemein mekern, aber wenn ich eine Sache verkaufen will, oder für irgendwas Werben will, wie hier Mitglieder schreibe ich alles mögliche.
Nehme mal das Beispiel der Lightgeränke vieler namenhafter Herrsteller: Das Zeug wird gekauft wie verrückt, weil es ja als Kallorienarm angepriesen wird, aber meinst Du ein Herrsteller würde Dir sagen das da Stoffe drin sind die den Apetitt anregen?
Nur was Du schriftl. hast, hast Du sicher.
Erstellt am 18.08.2010 um 23:39 Uhr von hansh
@ rainerw
Freistellung und Teilnahmebedingungen des Betriebsrats nach § 37.7 BetrVG
Der Beriebsrat lädt mit einem gesonderten Tagesordnungspunkt "Schulungsmaßnahmen/Bildungsplanung" zu einer ordentlichen BR-Sitzung ein.
Das BR-Gremium wählt infrage kommende Sminare aus und fasst den Beschluss über die Teilnahme eines oder mehrerer Betriebsräte bzw. Anspruchsberechtigte nach AWbG NRW, wobei vorsorglich auch ErsatzteilnehmerInnen benannt werden sollten.
Der Betriebsrat teilt diesen Beschluss dem Arbeitgeber rechtzeitig mit.
Es muss eine schriftliche Anmeldung (Beschlussfassung) an die IG Metall erfolgen.
Nach der Seminarteilnahme muss eine Teilnahmebestätigung beim Arbeitgeber abgegeben werden.
Für alle Seminare ist die Teilnahme durch den IGM-Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder müssen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Buch- und Seminarkosten selbst tragen.
Erstellt am 19.08.2010 um 01:19 Uhr von rainerw
@hansh
Nichts für ungut, aber ich habe hier zuhause ein Buch vor mir liegen das sich auschliesslich mit dem § 37.6 und 37.7 befasst. Und nachdem jeweils bei uns im 9er Gremium ein Beschluss über die Schulungen gefasst wird obliegt es mir schon seit 7 Jahren die Anmeldungen bei dem Anbieter und die Mitteilung an den AG durch zu führen. In der Zeit haben wir mit den Gremien in verschiedenster Besetzung noch nie für nötig gehalten, der Finanzminister des AG zu sein. Hier geht es ja nicht nur um die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Buch und Seminarkosten, sondern auch um die Arbeitszeit des Teilnehmers. Hierfür müsste er nämlich nach den BBiG Urlaub nehmen: Und hier bin ich der Meinung das dies 5 Tage die jeder AN dafür zu Verfügung hat vom Gesetzgeber anders genutzt werden als für das Ehrenamt Betriebsrat.