Erstellt am 01.05.2014 um 11:51 Uhr von wischwasch
Ihr müsst prüfen § 95 Abs. 3 BetrVG:
3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Stichworte also "erheblichen Änderung der Umstände"
Wenn hier mit ja geantwortet werden kann - dann folgt § 99 BetrVG; sonst eher nicht.