Grundsätzliche Sprache im Unternehmen
und noch ein Problem: kann der Arbeitgeber verlangen, dass in unserem internen Ticketsystem alle tickets ab sofort nur noch in englischer Sprache erfasst werden, damit alle Kollegen an diesen Tickets arbeiten können. wir haben einige Kollegen, die sprechen kein, bzw nur unzuriechend Englisch Danke für eure Meinung Gruss
Community-Antworten (4)
28.04.2014 um 16:23 Uhr
@brkewill, das unterliegt durchaus der MBR, da er was neues will. er muss zumindest den kollegen was anbieten, ausser im arbeitsvertrag steht das sie english in sprache und schrift erbringen müssen.die kollegen können ja auch einen intenet übersetzen verwenden hoffe ihr habt nicht das sm7 vom hp.
28.04.2014 um 17:18 Uhr
Hallo polybär, ich kann Dich beruhigen. Wir haben nicht das SM7 von HP. Fakt ist aber, dass in keinem Arbeitsvertrag drinsteht, dass Englischkenntnisse notwendig sind. Außerdem ist das Ticketsystem zwar für unseren weltweiten Verbund, aber ich glaube kaum, dass ein indischer Kollege mal eben nach Deutschland kommt um an einem Drucker den Toner zu tauschen. Außerdem wurde uns die Software ohne die Einverständnis des BR quasi aufs Auge gedrückt. Wir haben darauf hingewiesen, dass das so nicht geht und heute kommt jetzt wieder "von hinten durch die Brust ins Auge" so ein Klopper. Jetzt sollten wir in angemessener Weise reagieren. Die frage ist nur: wie....dass sie es lernen
28.04.2014 um 17:51 Uhr
Die Betriebssprache ist deutsch. Soll (teilweise) eine andere Sprache gelten, unterliegt das der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG, Ordnung im Betrieb).
Jede Software, die auch personenbeziehbare Daten erfasst ist außerdem mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) da Verhaltens- und Leistungskontrollen möglich werden (auch wenn die Software dafür nicht gedacht ist.)
Ihr fordert also den AG auf, die Nutzung der Software zu unterlassen und nicht einseitig die englische Sprache anzuordnen; sondern zunächst die Mitbestimmung des BR zu achten. Je nach Situation könnt Ihr entweder gleich oder im Falle das der AG nicht reagiert dann, Rechtsmittel androhen (siehe § 23 Abs. 3 BetrVG; Unterlassungsanspruch geltend machen).
Natürlich müsst Ihr dann aber auch gesprächsbereit sein.
Im Hinblick darauf, dass einige AN nicht oder nicht ausreichend englisch sprechen, ist für Euch dann der § 96 Abs. 2 BetrVG von großer Bedeutung :
Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Naja und gegenüber den AN ist der AG ja auch in der Pflicht: siehe § 81 Abs. 4 BetrVG.
Also Ihr habt genug in der Hand. Und im Zweifel entscheidet die Einigungsstelle
28.04.2014 um 22:09 Uhr
@brkewill, giro hat euch ja alle § genannt. die SW solltet ihr noch in die MBR hohlen. dann könnt ihr auch gleich klären wie der Ag meint das die kollegen english erlernen sollen. es ist auch immer eine "sinn" frage.sein argument ist das klar verständlich, sollte allerdings der bedarf nicht bestehen dann müsst ihr argumentieren das die kollegen die die hilfe (ticketlösung) lesen sie in english ggf nicht verstehen und dann könnte es zu schäden kommen. english ist ja oft nicht so klar verständlich wie deutsch. bei der bv für die software könntet ihr euch einen sachverständigen einladen der sollte auch bei der sprache helfen können.
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