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Sitzungen per Video oder Mischform §30

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Ocrim
Sep 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir arbeiten gerade an einer GO, um das Thema Video/ Mischsitzung abzudecken.

Jetzt hängen wir an dem Punkt, dass ein Teil des Gremiums die Meinung hat, dass alleine der Vorsitzende entscheidet, ob eine Sitzung Video oder gemischt stattfindet (wenn Präsenz nicht möglich). Der andere Teil ist der Auffassung, dass das Gremium diese Entscheidung trifft (wie auch immer das in der Praxis dann aussehen soll). Mit schwingt dabei die Annahme, dass künftig jedes Mitglied frei entscheidet, wie es an der Sitzung teilnehmen will.

In der Erklärung des Fitting heißt es, dass weder Vorsitzender, noch das einzelne Mitglied frei entscheiden kann, wie es die Sitzung gerne hätte.

Randnummer25 [ Die GO Regelung ..... muss nach ausdrücklichem Wortlaut ... die grundlegenden Voraussetzungen dafür selbst festlegen und darf dies nicht zB dem BRVors. überlassen oder die virtuelle Teilnahme in das Belieben einzelner BRMitgl. stellen]

Jetzt habe ich die Idee eingebracht, dass man in der GO aufschreibt, in welchen Fällen eine Sitzung virtuell statt zu finden hat und wenn einer dieser Fälle auftritt, dann lädt der BR Vorsitzende, wie zur Präsenzsitzung auch, ein. Mit dem Hinweis der virtuellen Sitzung und dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht mit Frist und Co.

Googelt man sich so durchs Netz und findet GO zu dem Thema, schreiben einige, dass der Vorsitzende gemäß der GO entscheidet, ob eine Sitzung als virtuelle Sitzung stattfindet.

Was ist denn nun richtig oder was ist der sinnvollste Weg???

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Community-Antworten (4)

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dieschi

02.09.2022 um 09:57 Uhr

"Jetzt hängen wir an dem Punkt, dass ein Teil des Gremiums die Meinung hat, dass alleine der Vorsitzende entscheidet, ob eine Sitzung Video oder gemischt stattfindet (wenn Präsenz nicht möglich). Der andere Teil ist der Auffassung, dass das Gremium diese Entscheidung trifft (wie auch immer das in der Praxis dann aussehen soll)."

Warum geht ihr nicht den einfacheren Weg?

Der BRV läd grundsätzlich zur Präsenz-Sitzung ein, sofern Präsenz nicht möglich ist teilen die entsprechenden BRM dem BRV in schriftlicher Form mit das sie an dieser Sitzung nur per Video- und Telefonkonferenz teilnehmen können und begründen dies nachweisbar. Erst wenn tatsächliche Gründe vorliegen die Sitzungen NUR per Telefon- Videokonferenz möglich machen, läd der BRV entsprechend ein.

In der GO sollte das Gremium Rahmenbedingungen, z.b. nachweisbare und nach BetrVg zugelassene Gründe, die als Voraussetzung für eine Teilnahme bzw. komplette Sitzung per Telefon- Videokonferenz zugelassen sind, festschreiben. Hier sollte dann auch eine Begrenzung der möglichen Teilnahmen per Telefon- Videokonferenz enthalten sein damit BRM nicht auf den Gedanken kommen an jeder Sitzung virtuell teilnehmen zu wollen.

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Ocrim

02.09.2022 um 14:29 Uhr

@dieschi "Der BRV läd grundsätzlich zur Präsenz-Sitzung ein, sofern Präsenz nicht möglich ist teilen die entsprechenden BRM dem BRV in schriftlicher Form mit das sie an dieser Sitzung nur per Video- und Telefonkonferenz teilnehmen können und begründen dies nachweisbar."

Gute Möglichkeit, aber das Widerspruchsrecht bleibt ja weiterhin. Jetzt melden sich Mitglieder und geben Gründe an, nur virtuell an einer Sitzung teilnehmen zu können. Dann muss der BRV erneut eine Einladung mit dem Hinweis rausschicken. Dann gibt es die Widerspruchsfrist. Und dann ist am Ende doch alles in Präsenz zu machen.... Irgendwie nicht rund das Ganze. Vermutlich denke ich auch zu kompliziert bzw in allen Eventualitäten.

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dieschi

02.09.2022 um 15:45 Uhr

"Jetzt melden sich Mitglieder und geben Gründe an, nur virtuell an einer Sitzung teilnehmen zu können. Dann muss der BRV erneut eine Einladung mit dem Hinweis rausschicken. Dann gibt es die Widerspruchsfrist. Und dann ist am Ende doch alles in Präsenz zu machen.... Irgendwie nicht rund das Ganze."

Das ist der Part den ich auch "bescheu.." finde. Erst soll man in der GO die Möglichkeit festlegen wofür die Zustimmung der BRM notwendig ist und dann gibt man den BRM das Recht Einwände gegen solche Sitzungen einlegen zu können.

  • Einladung -> BRV lädt zur Präsenz-Sitzung
  • ein BRM meldet sich das er nachweislich nicht persönlich anwesend sein kann und bittet um die Teilnahme per Telefon/Videokonferenz
  • BRV schickt Einladung 2 raus mit Hinweis auf Präsenz und Widerspruchsfrist
  • 1/4 der BRM legen Widerspruch ein
  • Einladung 3 geht raus mit möglicher Einladung eines EBRM ...

Ja, durchaus nicht zu Ende gedacht ... Aber so will es wohl das Gesetz.

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