Betriebsbuße vs. Haftung
Ein Hallo an die Forumsteilnehmer, bei folgendem Fall benötige ich Euren Rat: ein Kollege hat sich an den BR gewandt weil er kürzlich seinen Betriebsausweis verloren hat (wird benötigt um sich z.B. in der Arbeitszeiterfassung an- und abzumelden) und nun für einen neuen Ausweis 20 € bezahlen soll. Abgesehen davon, dass die Kosten für einen solchen Ausweis nur ca. 15 € betragen, gibt es weder eine BV noch eine einzelvertragliche Regelung des betroffenen AN über diese überraschende Geldforderung. Der BR wurde über ein solches Bußgeld bzw. über die Haftung der AN im Verlustfall im Vorfeld weder informiert noch beteiligt.
Meine Fragen: Ist der BR in der Mitbestimmung bei AN-Haftung bzw. bei einem solchen Bußgeld? Und: Ist dies eine reine Haftungsfrage oder kann dies juristisch belastbar bereits als Teil einer mitbestimmungspflichtigen Bußgeldordnung interpretiert werden?
Vielen Dank für Eure heiß erwarteten Antworten
Community-Antworten (2)
24.04.2014 um 17:28 Uhr
Also ich denke schon, dass der AG nicht frei darin ist, für verlorene Arbeits(-hilfs)mittel vom AN Geld zu verlangen. Das Betriebsrisiko liegt zunächst einmal beim Unternehmer und da muss er auch mit Verlust rechnen.
Für Arbeitnehmerhaftung gelten bekannte Grundsätze, die hier kaum anzusetzen wären (die aber auch nicht mitzubestimmen wären).
Und in der Tat, wäre bei der grundsätzlichen Überlegung, dem AN als erzieherische Maßnahme auch Rechnungen zu stellen, der BR in der Mitbestimmung.
Der AN sollt die Forderung des AG zurückweisen. Er hat ja den Ausweis weder mutwillig noch grob fahrlässig weggeworfen.... (so gesehen siehe auch § 619aBGB)
24.04.2014 um 17:31 Uhr
Ihr könntet hierzu eine BV abschließen, bei AN Haftung ist der BR aber außen vor. Individualrecht. Dem Arbeitgeber entstand ein Schaden, dafür nimmt er den AN in Regress, Rechtsgrundlage dafür findest du im BGB. Auch wenn der Ausweis nur 15 € kostet entstehen dem AG doch zusätzlich Kosten für die Beschaffung, Bearbeitung usw. Der Mitarbeiter kann beim Arbeitsgericht Klage erheben zur Feststellung dass der Fall nicht grobfahrlässiger Natur ist, dann entscheidet das Arbeitsgericht ob es grob fahrlässig ist oder nur mittlere oder leichteste Fahrlässigkeit vorliegt. Nur bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der AN nicht.
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