Erstellt am 24.04.2014 um 11:12 Uhr von gironimo
Wenn die GL es will, leidet das Unternehmen darunter. Das ändert nichts an dem Freistellungsanspruch. Ihr beschließt und so wird es gemacht.
Wie der AG die Arbeit in der Abteilung organisiert, ist allein in der Verantwortung des AG. Er kann eine weitere Person einstellen, Arbeit umverteilen - oder liegen lassen.
Ihr beschließt, was für den BR praktisch ist; Ihr müsst Euch nicht die Schuhe anziehen, die nicht für Euch bestimmt sind.
Erstellt am 24.04.2014 um 11:14 Uhr von moreno
Haltet Ihr an Eurer Entscheidung fest, den BRV freizustellen was eindeutig Sinn macht, dann hat Euer AG zwei Wochen Zeit die Einigungsstelle anzurufen also ist er dann erst mal am Zug :-)
Erstellt am 24.04.2014 um 13:10 Uhr von Pjöööng
Das BetrVG sieht vor, dass die Freistellungen NACH BERATUNG MIT DEM ARBEITGEBER beschlossen bzw. gewählt werden. Diese Beratungen haben genau den Zweck, solche Hindernisse (soweit sie bestehen) klären zu können. Sofern ein solches Hindernis besteht, kann der Arbeitgeber die Freistellung auch ggf. ablehnen.
Allerdings sind diese Hindernisse sehr eng auszulegen. Nur weil der Skill des Freizustellenden am Markt schwierig zu bekommen ist, reicht nicht aus. Vielmehr muss durch die Freistellung die Funktionsfähigkeit oder die Existenz des Betriebes ernsthaft gefährdet werden ohne dass dies durch andere Maßnahmen verhindert werden kann.
Kurz: Wenn der Arbeitgeber auf die Frage "Und was machen Sie, wenn der Herr X morgen vor ein Auto läuft?" in sich zusammensinkt und mit schwacher Stimme sagt "Dann kann ich den Laden nur noch zu machen.". damm könnte er tatsächlich das Recht haben, die Freistellung zu verweigern.
Erstellt am 24.04.2014 um 16:48 Uhr von moreno
@pjööng ,, dann könnte er das Recht haben die Freistellung zu verweigern'' nein das Recht hat er nicht! Er hat das Recht die Einigungsstelle anzurufen und dann könnte er dort Recht bekommen.
Erstellt am 24.04.2014 um 17:12 Uhr von Pjöööng
moreno,
doch, das Recht hat er! Nur der Arbeitgeber hat die Befugnis, den AN freizustellen, da der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung schuldet. Erhält der Arbeitgeber die Mitteilung des BR, über den Namen des Freizustellenden, dann kann er die Freistellung verweigern und damit ist dieses BRM erste inmal nicht freigestellt!
Den zweiten Schritt machen wir erst nach dem ersten und nicht umgekehrt!
Der zweite Schritt ist nämlich, dass der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen muss (bzw. auch innerhalb der Frist nochmals die Einigung mit dem BR versuchen kann) um den Eintritt der Zustimmungsfiktion zu verhindern! Das ist aber erst der zweite Schritt, nachdem er die Freistellung verweigert hat, um die Freistellung auch dauerhaft zu verhindern.
Erstellt am 24.04.2014 um 18:05 Uhr von Moreno
Hallo Pjööng ich hab doch geschrieben haltet an Eure Entscheidung fest den BRv frei zu stellen dann muss der AG die Einigungsstelle anrufen. Dafür hat der Ag 2Wochen Zeit. In der Zeit ist der BRV natürlich nicht freigestellt nach 38 kann sich aber natürlich nach 37 jederzeit von der Arbeit abmelden und seiner Tätigkeit als Betiebsrtasvorsitzender nachgehen.
Erstellt am 24.04.2014 um 20:40 Uhr von Pjöööng
Mein Beitrag von 17:12 bezog sich auf Deinen Beitrag von 16:48!
Wenn Du schon meinst mir widersprechen zu müssen, dann tu es an Stellen wo ich etwas Falsches geschrieben habe.
Erstellt am 24.04.2014 um 22:18 Uhr von Moreno
,,Wenn Du schon meinst mir widersprechen zu müssen'' ist das Königsbeleidigung oder was?
@einszweidrei also wenn ihr drauf besteht den Brv freizustellen muss der AG zur Einigungsstelle einfach verbieten kann er es nicht.
Erstellt am 24.04.2014 um 23:29 Uhr von Pjöööng
Das hat nichts mit Majestäts-oder sonstwas beleidigung zu tun, ist eher eine Frage der Kinderstube.
Aber wenn Du Dich dann besser fühlst sei es Dir gegönnt.
In der Tat "verbieten" kann der Arbeitgeber es nicht, weil es da nichts gibt, was er "verbieten" könnte.
Erstellt am 25.04.2014 um 06:11 Uhr von Moreno
Na die Kinderstube ist ja wohl eher bei dem verutscht der hier meint immer Recht zu haben :-)
Erstellt am 25.04.2014 um 08:51 Uhr von einszweidrei
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten: Zum besseren Verständnis: Wir haben die Freistellung in der BR-Sitzung beschlossen, haben den AG darüber informiert und einen Antrag auf Freistellung gestellt bzw. um Zustimmung gebeten. Das Problem dabei: Wir hören das nur auf dem "Flurfunk", dass die GF das nicht möchte, direkt mit uns gesprochen hat noch keiner.
Wir können natürlich gerne mit der GF das besprechen, wie es das Gesetz vorsieht und dann NOCH einmal die Freistellung beschließen. An der Meinung des BR, wer die Freistellung haben soll, wird sich auch nichts ändern. Ich wüsste auch nicht - ganz ehrlich - was die GF vor der Einigungsstelle vorbringen könnte.Sooooooo unersetzlich ist derjenige nicht, das sieht er auch selbst ganz pragmatisch so.
Der AG muss doch auch immer damit rechnen, dass jemand das Unternehmen verlässt, und dann?
Erstellt am 25.04.2014 um 09:23 Uhr von Pjöööng
Zitat (einszweidrei):
"Der AG muss doch auch immer damit rechnen, dass jemand das Unternehmen verlässt, und dann?"
Um das zu verhindern, stehen dem Arbeitgeber aber zumindest noch drei Instrumente zur Verfügung, welche er hier eben nicht anwenden kann: Geld, mehr Geld und noch mehr Geld!
Aber diese Möglichkeit, eine Freistellung zu verhindern ist eher eine Fußnote denn die Regel.