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Befugnis, Gehalt, dringend!

L
luise
Nov 2016 bearbeitet

Ein Abteilungsleiter hat seine Frau in der Abteilung beschäftigt, nun bekam der Br die Anfrage zwecks 20% iger gehalterhöhung dieser.

1 frage: darf er Einblick in Gehälter haben? 2 frage: ist es rechtens das seine frau bevorzugt wird, was kann man ggf als kollege unternehmen?

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Community-Antworten (6)

W
wischwasch

23.04.2014 um 19:48 Uhr

Der BR braucht nur bei Höher- und Umgruppierungen gehört werden. Das absolute Gehalt ist Individualrecht.

in die Gehaltslisten: § 80 Abs. 2 BetrVG

Für den BR ein Grund beim AG vorzusprechen: Thema: "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit"; Recht und Billigkeit usw.)

L
luise

23.04.2014 um 21:05 Uhr

Es geht nicht um eine Anhörung, sondern ob ein Abteilungsleiter die Befugnis hat, Gehälter von nur einem MA (seine frau) zu erhöhen bzw ob er Einblick in die Gehälter erhalten dar, ohne die Position eines leitenden Angestellten?

N
Nubbel

23.04.2014 um 23:18 Uhr

warum sollte die frau keine gehaltserhöhung bekommen? weil sie mit dem falschen mann verheiratet ist?

L
luise

23.04.2014 um 23:52 Uhr

Nein das hat damit nix zu tun. Derzeit in elternzeit. Es geht nur um die allgemeine frage ob der abt. Leiter das allein entscheiden darf, und auch somit die anderen Kollegen benachteiligen dürfte.
Zudem besteht ja dann weiter der Verdacht der Bevorzugung.

P
Pjöööng

24.04.2014 um 01:47 Uhr

Die Befugnisse des Abteilungsleiters legt der Arbeitgeber fest.

Was die Gleichbehandlung angeht muss der Betriebsrat prüfen, was er tun kann.

G
gironimo

24.04.2014 um 11:45 Uhr

Sehe ich auch so, wenn der AG dem Abteilungsleiter die Rechte einräumt Gelder zu verteilen - kann er es tun (vielleicht ist es ja auch schon längst mit dem AG abgestimmt). Und den Einblick in die Gehälter z.B. seiner Mitarbeiter, wird man ihm kaum verwehren können.

was kann man ggf als kollege unternehmen< offen sein Missfallen zum Ausdruck bringen, wenn man sich benachteiligt fühlt.

Ggf. kann man sich auch offiziell beim BR über die Ungleichbehandlung beschweren (§ 85 BetrVG). Dann hat der BR (sofern er die Beschwerde als berechtigt ansieht) doch etwas mehr in der Hand.

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