Entzug der i.A. Unterschriftsberechtigung
Hallo, unser GF hat heute eine Mail an alle MA gesendet, worin er eine Dienstanweisung veröffentlicht, welche die Vorgehensweise für die Vergabe und das Erlöschen von Vollmachten definiert und die einzuhaltenden Regeln für den MF Schriftverkehr beschreibt. Des Weiteren regelt diese Dienstanweisung die Verwaltung der Vollmachten.
Zusammen mit der Mail hat er einen Excel-Anhang geschickt; darin sind alle Mitarbeiter aufgelistet, welche ab sofort mit ppa, i.A. oder i.V. unterschreiben dürfen / müssen. Die Liste enthält auch einen Vergleich vorher - nachher (bisherige Befugnis / jetzige Befugnis) sowie die Bezeichnung, wofür diese Befugnisse erteilt werden.
Aus der Liste geht hervor, dass ich (BRM) die einzige Person im Verwaltungsbereich bin, deren Befugnis zur Unterzeichnung mit i.A. entzogen wurde. Dies wurde mir bereits vor einigen Tagen per Brief mitgeteilt; meine Anfrage in der Personalabteilung, warum ich meine Korrespondenz nun nicht mehr selbst unterschreiben darf, blieb bisher unbeantwortet.
Ich sehe den Entzug der Befugnis als Beschneidung meiner Kompetenzen - weil ich Betriebsrat bin??? Ich bin nicht scharf auf die Befugnis, aber der Entzug ist wie eine Ohrfeige. Kann ich die Erteilung der Befugnis einfordern - oder hab ich eben Pech gehabt?
Community-Antworten (13)
24.07.2012 um 16:16 Uhr
wem der AG welche Vollmachten einräumt ist seine Entscheidung. Man kann doch froh sein, wenn man dieses nicht merh muss. Denn dann muss man hier auch nicht merh haften für Fehler.
Es kann auch druch aus sein, dass eine Vollmacht und ein BRM Mandat miteinander kollidieren. Denn man muss ja einmal für den AG handeln und einmal für den BR. Man kann aber nicht beiden Seiten vertreten.
24.07.2012 um 16:18 Uhr
PS: Übrigens steht demnächst die Einführung von ERA an, womit alle Arbeitsplätze neu bewertet werden. Soweit ich weiß, ist die Unterschriftsbefugnis auch ein Kriterium, womit Punkte gesammelt werden können - und somit ggf. entscheidend, ob höher oder niedriger eingruppiert wird...
24.07.2012 um 16:26 Uhr
Auch dass ändert hier nichts. Bestimmte Dinge/ Funktionen können sich nun einmal ausschließen. So kann die SBV auch nicht der Beauftragte des AG für die Belange der Schwerbehinderten werden. § 98 SGB IX.
Es besagt weiter ja auch nicht, dass wenn auf Grund des Mandates sich bestimmte Dingen ausschließen der AG dann finanziell es ausgleichen muss. Also ggf. Geld ohne Funktion weiterhin.
So ist es ja auch, wenn man z.B. als freigestellter BR nicht mehr Schichtarbeit leisten kann.
24.07.2012 um 17:20 Uhr
Da müsste man ggf. das Benachteiligungsverbot von Betriebsratsmitglieder berücksichtigen, das sich ja auch auf die berufliche Tätigkeit und die Entwicklung im Betrieb bezieht. Da wir Deine Aufgaben und Deine Stellung im Betrieb nicht genau kennen, solltest Du einen Fachanwalt zur Klärung der Details aufsuchen.
Innerbetrieblich würde ich noch einmal den AG auffordern sich zu erklären und durchaus auch darauf hinweisen, dass man sich im Sinne des BetrVG benachteiligt fühlt.
24.07.2012 um 17:32 Uhr
ERA: Soweit ich weiß, ist die Unterschriftsbefugnis auch ein Kriterium, womit Punkte gesammelt werden können
Das hängt davon ab wo ihr angesiedelt seid. "Punkte" gibt es in dem Sinne nur in der Analytik und die ist nur in NRW bzw. in einigen großen Firmen vereinbart. In allen anderen Bezirken gilt die Summarik - und da gibt es keine "Punkte". Die Unterschriftenbefugnis ist aber in keinem ERA maßgeblich. Bestenfalls das Element "Handlungs- und Entscheidungsspielraum". Die Unterschrift am Ende ersetzt aber in den seltensten Fällen diesen Spielraum, bzw. der BR sollte darauf achten, dass dies nicht so umgesetzt wird.
Am Ende könntest du, wenn diese i.a.-Sache denn wirklich derart relevant würde (wobei der BR ein gehöriges Wörtchen mitzureden hat), dass Du benachteiligt würdest, hättest du gute Chancen zu verlangen, dass du trotz des Entzugs dieses i.A. entsprechend eingrupiert würdest (Benachteiligungsverbot, und der Zusammenhang wäre dann doch recht offensichtlich!)
24.07.2012 um 18:24 Uhr
@ seesee
"Aus der Liste geht hervor, dass ich (BRM) die einzige Person im Verwaltungsbereich bin, deren Befugnis zur Unterzeichnung mit i.A. entzogen wurde."
Und ALLE anderen KollegInnen im Verwaltungsbereich dürfen entweder mit i.A., i.V. etc. unterschreiben? Oder gibt es vergleichbare KollegInnen, die nicht unterschriftsberechtigt sind?
Denkbar wäre ja auch, dass Du bislang die Ausnahme dargestellt hast.
24.07.2012 um 18:32 Uhr
zumindest sollte bei einer Anfrage des BR eine Antwort kommen. Denn hier ist eine Benachteiligung eines BR ja möglicherweise gegeben.
25.07.2012 um 11:31 Uhr
Hi seesee
Ich weiß ja nicht wie das bei den Kollegen hier aussieht, aber als BR hätte ich dem AG nicht nur das Händchen gehalten, wenn er einfach ohne den BR einzubinden oder zumindindest vorab zu informieren, wenn er eine neue Dienstanweisung raus gibt. Es ist zwar dem Anschein nach keine Große Sache aber es tangiert trotzdem §87 Abs.1 Nr1 BetrVG. Vergibt der AG hier Punkte, die sich evtl. auf die Lohngestaltung auswirkung haben, so würde ich als BR mir mal erst den § 87 Abs. 1 Nr 10 BetrVG- und danach den Chef zur Brust nehmen.
25.07.2012 um 12:59 Uhr
@Hoppel Ich hatte vor der Änderung ebenfalls i.A.-Befugnis. Es gibt außer mir noch 2 Mitarbeiterinnen in einer anderen Abteilung (Hilfskräfte) ohne i.A., die vorher aber auch kein i.A. hatten.
Ich bin tatsächlich die Einzige, der das i.A. entzogen wurde. Wie oben beschrieben: meine direkte Kollegin, die erst seit 1 Jahr hier ist und noch weniger korrespondiert als ich, hat i.A. - Befugnis erhalten.
Ich fühle mich diskriminiert. Und vermute, dass das wegen meiner BR-Funktion so entschieden wurde. Beweisen kann ich das natürlich nicht...
25.07.2012 um 13:03 Uhr
Es ist zwar dem Anschein nach keine Große Sache aber es tangiert trotzdem §87 Abs.1 Nr1 BetrVG.
DAS würde ich bezweifeln.... zumindest in DEM Fall. §87 (1) 1. regelt nur der außerdienstliche Ordnungsverhalten, nicht aber Sachen, die unmittelbar mit der Arbeitspflicht zu tun haben. Die Frage ob AN i.A. unterschreiben oder nicht, gehört mit Sicherheit nicht dazu.
BR mir mal erst den § 87 Abs. 1 Nr 10 BetrVG
Und auch das kannst Du wahrscheinlich vergessen... ERA ist ein TV (so das nicht bekannt sein sollte) - und insofern erstreckt sich das MBR bzgl. Entlohnung nur auf die Festlegung des Entgeltgrundatzes, also Akkord, Prämie, Zeitlohn, etc. Das Eingruppierungsschema (z.B. eben die "Punkte") schreibt der TV vor (vorbehaltlich einer Öffnungsklausel), also ist in dem Punkt der BR i.d.R. "raus".
25.07.2012 um 15:28 Uhr
habe jetzt ne Menge nachgelesen und gegoogelt, aber konnte noch nirgends ne Stelle finden wo steht das §87 Abs. 1 Nr1 nur auf das außerdienstliche Ordnungsverhalten regelt. Außerdienstliches Ordnungsverhalten....gibt es soweas überhaupt. Wenn estwas außerdienstlich gemacht wird entzieht es sich sowieso dem Direktionsrecht des AG.
Bei § 87 Abs. 1 Nr 10 gebe ich dir wohl in soweit recht, wenn das ERA da ist. Noch aber ist es nicht da und der AG versucht hier schon im Vorfeld evtl. Probleme aus dem Weg zu gehen bzw. zu räumen.
25.07.2012 um 15:52 Uhr
Das kannst Du in den Kommentierungen nachlesen, vgl. z.B. DKK Rn. 54 zu §87 BetrVG. Jüngst wurde ja hier z.B. zitiert ein Urteil zum Thema Handynutzung am Arbeitsplatz.
Zwar ist die Frage ob ein Handy im Betrieb genutzt werden darf eine Frage der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der AN im Betrieb, aber wenn der AG die Nutzung dieser Handys während der Arbeitszeit verbieten will, dann tut er das, ganz ohne MB des BR. Denn sein Handy während der AZ zu nutzen bedeutet zunächst mal in dieser Zeit nicht zu arbeiten. Und dieses Verhalten des AN kann der AG mitbestimmungsfrei unterbinden. Konträr dazu die Sache Radio: Radio hören hindert den AN nicht am Arbeiten, ein Verbot desselben ist also eine außerdienstliche Sache (vielleicht ist "außerdienstlich" als Wort hier falsch gewählt, mit fällt aber gerade nix besseres ein...... Ist "nicht arbeitsbezogen" besser?). Also solche fällt dieses Verbot unter die MB des BR. Bezogen wieder aufs Handy: Kann der BR grundsätzlich argumentieren, dass die Handynutzung die Arbeit nicht stört (z.B. weil die betroffenen AN nur Überwachungstätigkeiten ausführen, die sich auch dann wahrnehmen können während sie das Handy benutzen, notfalls indem sie die Handynutzung unterbrechen wenn sie eingreifen müssen), dann wird aus einem derartigen Verbot ebenfalls ein Fall für die MB. Ebensolches gilt mit Sicherheit für Bereitschaftszeiten (in denen der AN ja auch nicht "arbeitet" und entsprechend die Handynutzung nicht stört).
Die Entscheidung des AG ob ein AN i.A. unterschreibt ist aber eine rein dienstliche Angelegenheit -> keine MB, obwohl es im entferntesten Sinne unter §87 (1) Nr. 1 passen könnte.
Noch aber ist es nicht da und der AG versucht hier schon im Vorfeld evtl. Probleme aus dem Weg zu gehen bzw. zu räumen.
Mag sein, aber gerade WEIL es im Moment ja keinen Einfluß hat, ist es auch irrellevant. Mit welcher Argumentation will der BR JETZT über Lohnfragen reden, wenn die Maßnahme doch NULL Wirkung entfaltet? Wenn, dann doch nur mit der Vorausschau auf die möglichen Folgen von ERA.
25.07.2012 um 19:34 Uhr
Nach alledem muss ich diese "Demütigung" wohl hinnehmen...
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