Erstellt am 22.04.2014 um 11:06 Uhr von gironimo
Du kannst einmal den § 15 KSchG lesen. Dort steht im Abs. 4+5:
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Du siehst, so einfach wird Dich der AG nicht los. Wenn Dir der BR wichtig ist, verlange vom AG auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.
Im Übrigen müsste der AG ja auch den § 103 BetrVG beachten, bevor er Dich in den anderen Betrieb versetzen will.