Schriftverkehr mit Vorgesetzten bzw Geschäftsführung
Hallo Forum, hab mal wieder eine Frage. wir haben beschlossen, dass wir im Betriebsrat zukünftig die Arbeit etwas aufteilen. Der Vorsitzende hat einige Aufgaben delegiert, u. a. einen Teil des Schriftverkehrs mit einigen Vorgesetzten. Normalerweise fungiert ja der BV als "Sprachrohr" nach aussen hin. Wenn ich das jetzt bei einigen Dingen mache: 1.) ist das überhaupt zulässig 2.) unterschreibe ich dann in meiner Eigenschaft als stv. BV mit dem Zusatz i. A. Erschweren hinzu kommt, dass der Vorsitzende häufig auf Geschäftsreise ist, der Schriftverkehr aber z. Teil ja zeitnah erledigt werden muss. Wie ist Eure Meinung zu diesem Thema. Freue mich auf Eure Antworten. Vielen Dank im Voraus Gruss
Community-Antworten (6)
17.04.2014 um 11:23 Uhr
Du bist stellvertretender Vorsitzender? Dann vertrittst Du doch den BRV wenn dieser auf Geschäftsreise ist.
Wenn der BRV jedoch im Hause ist, dann hat dieser meines Erachtens auch die Schriftstücke zu unterschreiben, es sei denn Dir wären diese Aufgaben offiziell zur selbständigen Erledigung überantwortet worden.
17.04.2014 um 11:29 Uhr
zumindest kann der Vorsitzende das nicht delegieren. Wenn schon, kann der BR beschließen, dass in bestimmten Fällen auch jemand anderes als der BRV agiert.
Die unproblematischste Lösung ist allerdings gegeben, wenn Du - wie pjöööng schon schreibt - stellv. Vorsitzender bist/wirst, da Du dann ja ohnehin den abwesenden BRV vertrittst.
17.04.2014 um 11:53 Uhr
oder man regelt es in einer Geschäftsordnung für den BR.
18.04.2014 um 22:44 Uhr
BRs machen echt seltsame Sachen... der BRV soll seinen verdammten Job machen
18.04.2014 um 23:06 Uhr
Macht er doch! In meinen Augen auch sehr gut.
Halte ich auch für gut, hier nicht als Obergruffti aufzutreten und alles an sich zu raffen. Das Amt eines BRV wird sowieso schon total überbewertet. Aber anscheinend ist es typisch deutsch, einen zu haben der der große Chef ist und alle anderen dann nur noch störende Anhängsel sind oder gefälligst hinterherzulatschen haben.
Es sollte auch im Interesse eines BRV sein, die hier anliegenden Aufgaben auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Neben einer Reduzierung einer persönlichen Angreifbarkeit hat es auch den Vorteil: dass sich die anderen BRM dann mehr mit einer BR Tätigkeit auseinandersetzen und sich mit dieser dann auch stärker identifizieren.
18.04.2014 um 23:21 Uhr
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Wedde, § 26 BetrVG, III. Stellung des Vorsitzenden
RN 24 Der BR ist nicht verpflichtet, sich ausschließlich durch seinen Vorsitzenden vertreten zu lassen. Er kann alle Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten selbst in seiner Gesamtheit wahrnehmen. Darüber hinaus kann er in von ihm zu bestimmenden Einzelfällen mit der Ausführung von Beschlüssen und Befugnissen andere BR-Mitglieder betrauen.
Wenn eines unserer freigestellten Mitglieder sich intensiv mit einem bestimmten Them auseinandergestzt hat, beschließen wir des Öfteren, dass auch der Beschluss dazu vom ihm/ihr nach außen kommuniziert wird. Das ist bei uns total normal.
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