Briefverkehr BR - AG, Einsichtnahme durch Mitarbeiter
Hallo Forum,
meine Frage in Kürze: Ist der Schriftverkehr zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung geheim, oder kann ein Mitarbeiter Einsicht in diesen Schriftverkehr beantragen?
Zum Hintergrund: Da wir im Betrieb ein angespanntes Verhältnis zwischen dem Chef und den Mitarbeitern haben, und der Chef sich dabei durchaus auch mal im Ton vergreift, haben wir als Betriebsrat dem Chef mehrmals einen Brief mit einer "Abmahnung" geschrieben und die Veränderung des Tons eingefordert. Jetzt plant ein Mitarbeiter arbeitsrechtliche Schritte gegen den Chef und möchte daher Einsicht in diese Briefe nehmen. Die Briefe waren keine offenen Briefe sondern normaler Schriftverkehr mit der Geschäftsleitung. Daher die Frage, kann der Mitarbeiter Einsicht in diese Unterlagen erhalten oder sind sie nichtöffentlich wie eigentlich alle Betriebsratsunterlagen? Schön wäre es auch, wenn jemand dazu auch eine Quelle hätte, auf die ich mich im Zweifelsfall berufen kann. Danke im Voraus für die Infos.
Viele Grüße
Frank
Community-Antworten (12)
08.02.2010 um 10:43 Uhr
Hallo Frank,
mich beschäftigt die Frage: Warum geht der BR nicht gegen den AG vor und überlässt dies einem einzelnen MA.
08.02.2010 um 10:54 Uhr
Also mal abgesehen davon, dass das nicht wirklich bei meiner Frage weiterhilft, will ich das kurz erläutern: Soweit ich weiß, hat der Betriebsrat bei Individual-(Arbeits)recht so gut wie nichts zu sagen. Beleidigungen des Chefs gegen Mitarbeiter sind aber Individualrecht. Ich wüsste persönlich jedenfalls nicht, wie man kollektivrechtlich in so einer Situation vorgehen soll. Für Tipps bin ich aber ganz offen. Dennoch würde ich immer noch gerne meine eigentliche Frage beantwortet haben.
VLG Frank
08.02.2010 um 11:04 Uhr
moffgat
Der Schriftverkehr des BR mit dem AG geht eigentlich den AN nichts an. Doch jeder Briefeschreiber kann ja andere in Kopie aufnehmen. Dieses sollte dann nur aber auch für den Empfänger erkenntlich sein.
In diesem Fall hier würde ich sagen, die Weitergabe ist erst einmal, da dem Empfänger es nicht bekannt war, dass der AN hier in Kopie beteiligt ist und er dahe rvon Vertraulichkeit ausgehen konnte, an den AN nicht statthaft. Es spiel hier auch die Frage des Briefgeheimnis mit.
Doch der Anwalt kann ja über das Gericht diese Schreiben als Beweismittel einbringen lassen.
Eine Frage zum Schluss, war es hier der Inhaber oder eine Führungskraft welche beletigte usw. Denn dann hätte der BR ja eine Möglichkeit welche er auch nutzen sollte. Entfernung aus dem Betrieb von AN (auch Führungskräfte) welche den Betriebsfrieden stören,
08.02.2010 um 11:09 Uhr
Leider keine Chance ihn nach §104 BetrVG entfernen zu lassen, sonst hätten wir das sicher schon längst getan. Er ist wirklich der Chef (Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer) und es gibt keinen über ihm, von dem man seine Entlassung fordern könnte. Danke aber für die Auskunft, das hilft mir wirklich weiter. Ich hatte auch schon in diese Richtung gedacht, wollte aber auf Nummer sicher gehen.
Viele Grüße
Frank
08.02.2010 um 11:45 Uhr
08.02.2010 um 11:52 Uhr
Sorry Antwort 143032 war für #WillyM# bestimmt.
kann leider nicht löschen. ;-))
Merkwürdig, hier ginge es wieder. ????????
08.02.2010 um 12:13 Uhr
@Frank aka moffgat,
Euer Schriftverkehr ist NICHT zur weitergabe an dritte bestimmt. !
Ihr habt sicherlich in den Briefen an den AG, auch umgespräche gebeten? egal... Wichtiger IST das ihr den Briefverkehr ORDENDLICh auf bewart!!!!!
Den rest regelt der AW vom AN vorm Arbeitsgericht......
08.02.2010 um 12:22 Uhr
erwin, briefgeheimnis triffts wohl nicht
§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt
-
einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
-
sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
verletzung der vertraulichkeit des wortes greift auch nicht
§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Je nachdem, was geschrieben wurde, hätte man u.U. eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen Dritten (z.b.AG behauptet gegenüber BR, der AN sei ein fauler sack) ,was entweder eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt, oder auch eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB oder eine Verleumdung gemäß § 187 StGB.
wenn man dies dem AN mitteilt (was sollte dagegen sprechen ?), der daraufhin anzeige erstattet, wird das schriftstück zum beweismittel herausgeben würde ich das aber erst, wenn es eine berechtigte stelle anfordert (gericht, staatsanwaltschaft etc.)
es dürfte wohl egal sein, ob diese strafbewehrten aussagen mündlich erfolgen, per e-mail oder brief wenn der betroffene davon kenntnis erlangt, kann er dagegen vorgehen und eine schweigepflicht bezüglich dieser aussagen sehe ich beim BR nicht
08.02.2010 um 12:37 Uhr
@kriegsrat, Du machts mit Angst..... heisst das etwas das ich gar nicht Postbotre Spielen darf?
08.02.2010 um 12:54 Uhr
waschbär, du darfst doch alles, nennt man glaube ich narrenfreiheit.....;-))
08.02.2010 um 13:11 Uhr
@kriegsrat, Also nee wie Maskolin du wieder bist!
Ich Rate dir Dringend zum Lied von Ella Endlich ! Danach biste dann Kuschelwolle !
Ausserdem SPIEGELT der Narr NUR , das was er sieht und für Hinterfragungswürdig hält !!!!!
09.02.2010 um 09:48 Uhr
@Kriegsrat, nee keine Naarenfreiheit > Waschbär Life... es gibt auch ein Lied darüber von Paula .... Man kann es nicht hörn, man kann es nicht sehn, es tut NIE weh und es ist sehr schön, es ist kein Urteil, doch es geht in Blut, und es tut, es tut so gut. Es ist kein Gold, doch es macht reich, ein Herz aus Eisen wird davon weich, es ist kein Feuer, aber es brennt, sag mir, wie man das nennt!
Es ist das Waschbär Kuschellfell ... wenn es unter den Händen von Midnightlady glänzt....
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