Erstellt am 17.04.2014 um 08:55 Uhr von moreno
Die möglichen Widerspruchsgründe stehen im §99 Abs.2 BetrVG sollte einer dieser Gründe zutreffend sein könnt Ihr der Versetzung widersprechen. Wichtig dabei ist es, dass Ihr die Zustimmungsverweigerung genau detalliert beschreibt und nicht nur den Gesetzestext abschreibt. Dies muss innerhalb einer Woche nach Unterrichtung geschehen.
Erstellt am 17.04.2014 um 09:32 Uhr von gironimo
>Aber Abteilung B möchte der Kollege nicht.<
Das dürfte jedenfalls als Zustimmungsverweigerungsgrund auf keinem Fall reichen. Wenn es nichts handfesteres gibt.
Erstellt am 17.04.2014 um 10:26 Uhr von Oblatixx
Ich sehe es wie gironimo. Gleicher Lohn, gleiche Tätigkeit, eine Tür weiter und nein, mit dem da spiele ich nicht ... Kindergarten.
Erstellt am 17.04.2014 um 10:44 Uhr von moreno
Na deswegen kann man ja nur nach den Gründen im §99 Abs.2 BetrVG widersprechen und nicht wegen irgendwelchen Befindlichkeiten :-)