Erstellt am 15.04.2014 um 21:39 Uhr von nicoline
BonnyBetty
*Wir haben nicht das Datum 16.4. sondern 16.5. für die Abgabe der Wahlvorschlagslisten rein gesetzt.*
Ich stelle Dir hier mal einen Auszug zum Thema Änderung des Wahlausschreibens aus dem Wahlleitfaden des DGB ein:
Hat der Wahlvorstand die Zahl der Betriebsratsmitglieder oder der Sitze des Minderheitengeschlechts fehlerhaft berechnet, liegt ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht vor.
Trotzdem kann eine Korrektur erfolgen, wenn sich die wahlberechtigten Arbeitnehmer noch
auf die Änderung einstellen können. Dies ist dann der Fall, wenn in den vorgenannten Fällen
innerhalb der ersten zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens die Korrektur bekannt
gegeben und gleichzeitig in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 WO eine
Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzt wird.
Du siehst, dass selbst bei einer zulässigen Korrektur des Wahlausschreibens Fristen einzuhalten sind, die bei Euch **nicht** mehr einhaltbar wären.
Ich bin auch überzeugt, dass die Wahl neu beginnen muss. Aber vielleicht gibt es ja noch schlauere Köpfe als mich, die anderer Überzeugung sind.
Erstellt am 16.04.2014 um 11:41 Uhr von Pjöööng
nicolines Zitat bezieht sich meines Erachtens auf Fälle in denen die Frist für die Einreichung abgelaufen ist (oder zumindest demnächst abläuft) und durch den Fahler eine (zusätzliche) Nachfrist von einer Woche eingeräumt werden soll.
Hier ist aber der Fall anders: Der WV müsste die veröffentlichte Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen verkürzen, das geht eigentlich gar nicht. Nehmen wir an, es ginge, dann müsste der WV wohl dennoch eine Frist ab Veröffentlichung der Korrektur von zwei Wochen einräumen.Damit wäre gegenüber einer Neuausschreibung der Wahl nichts gewonnen.
Erstellt am 16.04.2014 um 12:46 Uhr von Oblatixx
nicoline hat es sehr gut und einleuchtend begründet!
Erstellt am 16.04.2014 um 12:55 Uhr von Pjöööng
Aha! Und welche Frist wäre "**nicht** mehr einhaltbar"?