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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlausschreiben oder Wählerliste

KIB
Kohle Im Blut
Mai 2022 bearbeitet

Hallo, eine Frage an die Experten hier zum Thema BR Wahl, Anzahl der Mitarbeiter laut Wahlausschreiben und Anzahl der Mitarbeiter lt. Wählerliste. Dies ist eine rein hypothetische Frage bei der ich keine Antwort wirklich finde. Gehe wir von folgender Situation aus. Laut Wahlausschreiben sind in einem Betrieb 51 MA beschäftigt. Somit wären es ein fünfer Gremium. Das Wahlausschreiben ist nun auch fest in Stein gemeißelt und alles ist korrekt gelaufen und ausgehangen. Am bzw. bis zum Wahltag ändert sich auf einmal die Anzahl auf 49 MA auf der Wählerliste (wodurch auch immer, Eigenkündigung, Lottogewinn, was weiß ich...). Bleibt es trotzdem ein fünfer Gremium oder wird es nur ein dreier? Wäre dann das Wahlausschreiben falsch? Dadurch könnte sich die minder Geschlechterquote ja auch ändern und alles was im Wahlausschreiben stand wäre nicht korrekt. Und wie verhält es sich bei der Entsendung in dem GBR? Hier zählt ja bei Beschlüsse und Abstimmungen das Stimmgewicht jedes Betriebes und auch wie viele entsandt werden in dem GBR? Nur einer oder doch zwei? Danke im Voraus

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Community-Antworten (6)

M
Muschelschubser

09.05.2022 um 17:48 Uhr

Hallo,

maßgeblich ist das Datum der Einleitung der Wahl, an dem ja auch das Wahlausschreiben erlassen wird. Regelungen hierzu findest Du in §3 WO, §31 WO oder §9 BetrVG.

Das Wahlausschreiben kannst Du nicht einfach so ändern - anders als die externe Wählerliste, die fortlaufend aktualisiert werden muss.

Das gilt z.B. auch für die Ermittlung des Minderheitengeschlechts, das sich nach Erlass des Wahlausschreibens ja theoretisch auch umdrehen könnte.

Was im Wahlausschreiben am Datum des Erlasses (also bei Einleitung der Wahl) steht, ist maßgeblich.

R
R.Staunlich

09.05.2022 um 18:33 Uhr

Die Größe des Gremiums ergibt sich weder zwingend aus der Belegschaft zum Zeitpunkt der Einleitung der Wahl, noch aus der Anzahl der Wahlberechtigten am Wahltag, sondern richtet sich nach der Tahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.

KIB
Kohle Im Blut

09.05.2022 um 19:23 Uhr

@Muschelschubser So sehe ich es auch und wie würde es sich deiner Meinung im GBR verhalten?

@R.Staunlich

Das ist ja ein unbestimmter Rechtsbegriff, oder? Was heißt das dann in Zahlen in meinem Beispiel? 49 und 3 BR oder 51 und 5 BR?

Danke und Gruß

R
R.Staunlich

09.05.2022 um 19:33 Uhr

Wenn das Wahlausschreiben 51 Wahlberechtigte als in der Regel beschäftigt ausgewiesen hat und daraus einen 5er BR ableitet, dann wird ein 5er BR gewählt.

KIB
Kohle Im Blut

09.05.2022 um 20:05 Uhr

Danke für die schnelle Antwort ?. Nur noch eine letzte Frage bezüglich des Stimmgewichts im GBR. Gemäß Paragraph 47 Abs 7.....

Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. ....

Hier wird auf die Wählerliste verwiesen und nicht auf das Wahlausschreiben bezüglich des Stimmgewichts. Wie verhält es sich denn hier, wenn im Wahlausschreiben 51 MA stehen, nur Aufgrund von zb Kündigung.... Die MA Zahl in der Wählerliste auf 49 gegangen ist? Bei 51 wären zwei BR des Betriebes im GBR , bei 49 nur noch einer. Oder ist genau das die Crux mit der "in der Regel beschäftigen Arbeitnehmer im Betrieb"?

R
R.Staunlich

10.05.2022 um 00:11 Uhr

§ 47(2) BetrVG!

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