Resturlaubsanspruch nach Arbeitszeitverkürzung
Hallo zusammen. Am 08.06. kommt eine Kollegin aus der Elternzeit zurück. Sie hat aus ihrer Zeit vor der EZ noch 14 Tg Resturlaub. Damals arbeitete sie 80%(=4Tg/Wo). Ab dem 08.06. hat sie einen AV über20%(=1Tg/Wo). Der AG hat sie jetzt gebeten, den Urlaub sofort ab dem 08.06. zu nehmen, bevor sie die Arbeit wieder aufnimmt und zwar 4 Tg/Wo(=80%). Der Urlaub ist auf dem Dienstplan schon vermerkt, da die Kollegin zugestimmt hat. Wir sind aber der Meinung, dass ihr 14 Wo Urlaub zustehen, da sie ja nur 1Tg/Wo arbeiten muß. Somit ist die AG-Regelung ein Nachteil für den AN. Außerdem wurde der Eintrag in den DP ohne unsere Zustimmung gemacht. Somit möchten wir diese Urlaubsplanung ablehnen. Aber sind diese 14 Wo korrekt?
Community-Antworten (5)
15.04.2014 um 14:58 Uhr
Der Urlaubsanspruch entstand aus der alten arbeitsvertraglichen Regelung und wird somit auch so abgegolten.
15.04.2014 um 15:01 Uhr
Nachdeiner Rechnung würde das ja bedeuten, dass eine 4 Stunden Kraft (einen Tag in der Woche) dann 28 Wochen Urlaub machen könnte.
Ne, mein Lieber, so läuft das nicht. Urlaub wird pro Arbeitswoche gewährt, egal ob 1 Tag pro Woche arbeiten oder 5 Tage in der Woche arbeiten. Zweitens hat die Kollegin zugestimmt. Warum wollt ihr das Individualrecht dieser Kollegin beschneiden? Drittens kann der AG den Urlaub anweisen. Er muss aber 14 Tage zusammenhängend sein.
15.04.2014 um 15:53 Uhr
Zitat (Rapper): "Ne, mein Lieber, so läuft das nicht. Urlaub wird pro Arbeitswoche gewährt, egal ob 1 Tag pro Woche arbeiten oder 5 Tage in der Woche arbeiten."
Anderer Auffassung ist z.B. der EUGH, der in der Rechtssache Brandes genau diese arbeitnehmerfreundliche Umrechnung als anzuwenden angesehen hat.
15.04.2014 um 17:46 Uhr
Ja - aber nur die Kollegin könnte klagen. Aber die ist einverstanden.
Darum würde ich mich hier auch nicht quer legen.
15.04.2014 um 18:45 Uhr
Nach meinem Verständnis ist die Arbeitnehmerin damit einbverstanden, dass sie jetzt 3,5 Wochen Urlaub nimmt.
Ob sie auch damit einverstanden ist, dass ihr der Urlaub möglicherweise widerrechtlich gekürzt wird, das wissen wir nicht.
Und selbst wenn sie ihr Einverstänndnis mit einer widerrechtlichen Kürzung erklärt haben sollte, dann ist dieses Einverständnis nichts wert.
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