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Teilzeitkraft 50% als Vollzeitkraft für unbestimmte Zeit

L
Laurinchen
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin Betriebsratsmitglied und habe für meine Kollegin folgende Frage:Sie geht einer Teilzeittätigkeit 50% bei einer Sparkasse(Sparkassentarifvertrag im öffentl.Dienst) nach. Durch Personalabbau und Verrentung einer Kollegin (100% Kraft)wird von ihr erwartet, dass sie im Urlaubs-und Krankheitsfall Vollzeit arbeitet, d.h. über mehrere Wochen und in Zukunft muß dies überbrückt werden. Im Arbeitsvertrag gibt es eine Vereinbarung, die eine Gesamtjahresarbeitszeit für das jeweilige Kalenderjahr vorsieht (Arbeitseinsatz tage-oder stundenweise und nach betriebl. Erfordernissen).Kann das von ihr auf Dauer verlangt werden ?Überstunden werden nicht ausbezahlt, sondern müssen bis zum 30.9. abgebaut werden.

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Community-Antworten (6)

P
Pjöööng Akzeptiert

15.04.2014 um 13:58 Uhr

Es gibt BAG Rechtsprechung nach der die Flexibilität maximal 25% nach oben (oder 20% nach unten) betragen darf. Also kann der Arbeitgeber von einer 50% Kraft maximal 62,5% verlangen.

Ich denke ohne klare schriftliche Vereinbarung sollte man hier gar nichts "erwarten".

K
Kölner

15.04.2014 um 13:49 Uhr

Das geht. Im Zweifel würde ich mich beim PR mal erkundigen.

K
Kölner

15.04.2014 um 14:00 Uhr

Wollen wir hoffen, dass nicht noch ein Job-Sharing Angebot dahinter steckt...

G
gironimo

15.04.2014 um 18:01 Uhr

zu bedenken ist auch, dass "Mehrarbeit/Überstunden" vorübergehende Schwankungen von der Regel (arbeitsvertragliche Normalarbeitszeit) darstellen. Mehrarbeit die immer anfällt, ist dann keine Mehrarbeit mehr, sondern eine Erhöhung der Regelarbeitszeit.

So gesehen solltet Ihr schon darauf achten, dass ein Ausgleich tatsächlich erfolgt.

Erinnert sei auch an die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit. Hier stehen leider oft all zu flexible Arbeitszeitregelungen im Wege. Aber schaut mal genau hin. Prüft auch mal den Versetzungsbegriff, wenn die Kollegin hier zwei Positionen wahrnehmen soll (".... erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. ")

C
Charivari

15.04.2014 um 20:40 Uhr

@ Pjöööng Kannst du mir das betreffende BAG-Aktenzeichen dazu nennen? Unser AG ist da oft ähnlich "flexibel" wie wohl bei Laurinchen..... Danke!

P
Pjöööng

16.04.2014 um 12:35 Uhr

http://lmgtfy.com/?q=Bundesarbeitsgericht+arbeitszeit+25%25

Euer Arbeitgeber kann natürlich einwenden, dass sich dieses Urteil auf Arbeitsverhältnisse nach § 12 TzBefrG bezieht. Wenn aber, wie bei Euch, der Arbeitgeber hier plötzlich regelmäßig weit über den vereinbarten Arbeitszeitrahmen hinaus Arbeit "verordnen" will, dann ist dies auch ohne vertragliche Vereinbarung letztendlich Arbeit auf Abruf.

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