auf einmal total Rauchverbot
Total Rauchverbot auf ganzen betreib Geländer zeit Freitag nach Mittag haben wir jetzt in betreib total Rauchverbot die MA dürfen ab heute nicht draußen gehen zu rauchen (Parkplatz) nur in der pause ist das den erlaubt und was kann der BR(zeit diesen Monat neu) unternehmen ? kommt §87 ins spiel.
Community-Antworten (6)
14.04.2014 um 22:14 Uhr
Ordnung im Betrieb! MBR nutzen
15.04.2014 um 00:25 Uhr
Führt ein Arbeitgeber eine Massnahme , die Mitbestimmungspflichtig ist, ein ohne den Betriebsrat zu beteiligen ist dies rechtswidrig. Fordert ihn auf diese Massnahme sofort wieder rückgängig zu machen! Danach kann er ja eine vernünftige BV zu diesem Thema mit Euch aushandeln.
15.04.2014 um 11:48 Uhr
Noch einmal etwas ausführlicher, weil Ihr ja neu seit und wahrscheinlich noch kein Seminar beucht habt (oder?).
Wann und wo im Betrieb geraucht werden kann, unterliegt der Mitbestimmung des BR § 87 BetrVG, Ordnung im Betrieb, sofern nicht eine gesetzliche Vorschrift (Brandschutz oder ähnliches) den AG zwingt Rauchverbote zu erlassen. Aber Ihr seit ja wahrscheinlich kein Betrieb, der Sprengstoff herstellt......
Missachtet der AG die Mitbestimmung, muss der BR ihn auffordern, die Maßnahme rückgängig zu machen und zunächst eine Einigung mit dem BR herbei zu führen. Tut er es nicht, kann der BR beim Arbeitsgericht auf Unterlassung klagen (§ 23 Abs. 3 BetrVG).
Kommt bei Verhandlungen keine Einigung zu Stande, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Ich hoffe, dass Ihr das Problem auch ohne all diese Dinge hinbekommt - und denkt auch an die Nichtraucher!
15.04.2014 um 11:55 Uhr
An gironimos Ausführungen befindet sich nur der kleine (aber feine) Haken, dass nämlich der AG ein Rauchverbot im ganzen Betrieb aus Nichtraucherschutzgründen aussprechen kann.
Je nach Lage der Dinge wird es dann nur noch spannend, wie das Verbot ausgestaltet wird (und nicht mehr ob oder ob nicht). Und auch diese Verhandlungen können ausgehen wie das berühmte Schießen in Hornberg.
15.04.2014 um 13:22 Uhr
Der Arbeitgeber muss sogar ein Rauchverbot aussprechen (Arbeitsstättenverordnung § 5).
Der Betriebsrat hat bei der Umsetzung (im wesentlichen also: "Wo darf geraucht werden?" und "Welche Schutzma0nahmen werden ergriffen?") mitzubestimmen.
Die Umsetzung des Rauchverbotes regelt aber nur das "Wo?" und evtl. auch noch das "Wie?", aber nicht das "Wann?".
Wenn der Arbeitgeber verfügt "Außerhalb der Pausen wird gearbeitet und nicht geraucht!", dann wird die Luft für den BR schon sehr dünn. Man könnte versuchen, dies über "Ordnung im Betrieb" zu erfassen, aber ich halte das schon für sehr ambitioniert.
Und ob die Deutsche Gerichtsbarkeit eine Betriebliche Übung für das Anrecht auf die schnelle Kippe zwischendurch anerkennt?
15.04.2014 um 18:31 Uhr
Klar kann der AG das Rauchen untersagen - das kann er um dem Nichtraucherschutzgesetz Folge zu leisten, bei der Umsetzung ist aber IMHO der BR in der Mitbestimmung. Das "Auskleiden" kann er aber mitbestimmen - auch was "die schnelle Kippe zwischendurch" an geht - in wie weit, liegt wieder an der Einzelart des Betriebes. Und je nach Verhandlungsgeschick kann dann das, oder das bei rauskommen. Es gibt noch immer viele AG, die sogar das "Rauchen" bezahlen. die Mehrheit geht aber dahingehend dazu über, dass ausgestempelt werden muß. Hier kann der BR aber auch mitbestimmen - über die Arbeitszeit und der Verteilung über die Wochentage ;-)
Also so oder so ist schon einiges möglich... wenn man will
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