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Betriebliche Übung?

S
spaghetti
Nov 2016 bearbeitet

Wir formulieren gerade erstmalig eine BetrVereinb zur Arbeitszeit mit dem AG. In der bisherigen Arbeitszeitregelung (ohne BR) gilt seit 2003 bis heute folgendes: "Faschingsdienstag bleibt der Betrieb bis auf weiteres geschlossen. Diese Arbeitszeit wird nicht über die Zeitsaldenkonten zum Stundenabbau verrechnet. Dieser Tag wird wie ein Feiertag behandelt." Kann der BR hier mit dem AG über eine BetrVeinb etwas anderes vereinbaren, ohne gegen den Grundsatz der "betrieblichen Übung" zu verstossen?

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Community-Antworten (11)

G
gironimo

14.04.2014 um 17:48 Uhr

Das kann er schon. Ob er es macht - warum eigentlich?

Alles was Gegenstand einer BV ist, kann letztendlich auch gekündigt werden.

P
Pjöööng

14.04.2014 um 17:53 Uhr

Gerade der Abschluss einer BV ist die eleganteste Art, sich einer Betrieblichen Übung zu entledigen.

Allerdings ist bei Euch offensichtlich gar keine Betriebliche Übung für den Faschingsdienstag entstanden.

S
spaghetti

14.04.2014 um 18:15 Uhr

Servus Gironimo,

der BR ist dabei in seinen Verhandlungen die Anrechnung eines halben Urlaubstages mit dem AG zu vereinbaren (früher keine Anrechnung). Ist das jetzt ein Verstoss gegen das Günstigkeitsprinzip?

Ich habe gelesen, dass die begründeten Ansprüche der Arbeitnehmer aus der jetzt noch gültigen Regelung -trotz Fehlens vertraglicher Erklärungen- zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden sind (sprich Individualrecht). Der AG müsste dann auf eine einvernehmliche Aufhebung der Betriebsübung drängen oder notfalls eine Änderungskündigung aussprechen.

B
blackjack

14.04.2014 um 19:05 Uhr

##... eines*** halben*** Urlaubstages mit dem AG zu vereinbaren...##

Vereinbarungen, dass dem Beschäftigten die Urlaubstage stundenweise (halber Tag) gewährt werden, sind wegen Verstoßes gegen den Urlaubszweck unzulässig und unwirksam.

P
Pjöööng

14.04.2014 um 19:20 Uhr

Zitat (BlackJack): "Vereinbarungen, dass dem Beschäftigten die Urlaubstage stundenweise (halber Tag) gewährt werden, sind wegen Verstoßes gegen den Urlaubszweck unzulässig und unwirksam."

Hier soll doch ein ganzer Tag gewährt werden. Wo ist das Problem? Der Urlaubszweck (Erholung von der Arbeit und Regeneration) wird erfüllt und die Arbeitnehmer kommen am Aschermittwoch top erholt zur Arbeit.

Und dennoch: Eine Betriebliche Übung liegt hier nicht vor!

S
spaghetti

14.04.2014 um 19:38 Uhr

Lieber Pjöööng und Blackjack,

h i e r wird nicht gewährt sondern ein halber Tag des Urlaubsanspruchs gekürzt (weil Fasching eben kein Feiertag ist) Vorher haben wir den Tag für lau bekommen! Deswegen auch die Frage wg. der betr. Übung.

M
Malbec

14.04.2014 um 19:59 Uhr

Es scheint hier eher eine Allgemeinzusage des Arbeitgebers vorzuliegen. Ihr solltet die bisherige Arbeitszeitregelung einem Sachverständigen (sprich Arbeitsrechtler) zur Prüfung vorlegen. Der kann Euch dann auch sagen ob / wie diese überhaupt ohne Zustimmung der Mitarbeiter (rechtswirksam) geändert werden kann und Euch bei der Formulierung und Verhandlung der BV unterstützen.

Ich würde mich als BR hüten den evtl. vorliegenden individualrechtlichen Anspruch auf einen freien Faschingsdienstag durch eine wahrscheinlich rechtsunwirksame BV Regelung de facto abzuschaffen.

Von daher: Beschluss zur Hinzuziehung eines Sachverständigen, und den Arbeitgeber freundlich bitten die Kosten zu übernehmen…

K
Kölner

14.04.2014 um 20:25 Uhr

Warum wollt ihr das verhandeln? Es gibt doch keinen Grund. Siehe pjöööng.

N
Nubbel

14.04.2014 um 21:58 Uhr

weil der chef es doch sooo gerne möchte

P
Pjöööng

15.04.2014 um 13:30 Uhr

Zitat (spaghetti): "h i e r wird nicht gewährt sondern ein halber Tag des Urlaubsanspruchs gekürzt (weil Fasching eben kein Feiertag ist) "

Doch! Es wird ein Tag (Betriebs)Urlaub gewährt und der verbleibende Anspruch wird um einen halben Tag gekürzt. Betriebsurlaub its mitbestimmungspflichtig. Ihr könnt also auf den Arbeitgeber zugehen und mit ihm darüber verhandeln ob die Arbeitnehmer nicht doch am Faschingsdienstag arbeiten dürfen.

Laut Deinem Post hat der Arbeitgeber verlautbart: "Faschingsdienstag bleibt der Betrieb bis auf weiteres geschlossen."

Was soll dieses "bis auf weiteres" aussagen? Doch wohl dass er sich jederzeit die Entscheidung vorbehält, dies zu ändern. Möglicherweise verstößt das gegen das Transparenzgebot, weil nicht klar ist, unter welchen Umständen die Entscheidung geändert werden kann. Da kann man natürlich versuchen anzusetzen, aber da muss man schon sehr ´kreativ sein.

K
Kölner

15.04.2014 um 13:44 Uhr

Ich bleibe dabei: Warum wollt ihr überhaupt verhandeln? Das macht ja kaum Sinn.

Auch würde ich mir Pjöööng's Ausführungen intensiv durch die Windungen des Hirns mal ansehen. Da spricht sehr wahres aus seinen Ausführungen.

Schließlich erinnere ich dann noch: Je nach lage und Verhandlungsgeschick geht das aus wie das Schießen in Hornberg.

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