Erstellt am 13.04.2014 um 11:35 Uhr von wischwasch
§ 38 Abs 2 BetrVG sagt doch:
Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ....
Die Beratung mit dem AG spielt dabei nicht eine große Rolle (da kann der AG sich zu Wort melden) - aber "aus seiner Mitte" heißt doch schon, dass alle an den Tisch müssen. Und wenn es mehrere Vorschläge verschiedener Listen gibt, geht es dann wieder nach d`Hondt