Neuwahl bei Betriebszusammenlegung
Hallo zusammen,
in unserem Betrieb wurde vor ca. einem Jahr ein Betrieb in unseren Räumlichkeiten aufgenommen/integriert. Wir produzieren für diesen Betrieb und dieser wiederum für uns mit gegenseitiger Rechnungsstellung. Wir sind 200 MA, der andere Betrieb hat 21 MA. Der Betriebsrat (anderer Betrieb) wurde am Anfang von uns darauf angesprochen, ob wir gemeinsam darauf hinwirken sollen, als ein Betrieb zu gelten. Gemeinsame genutze Strukturen usw. Das hat der andere BR abgelehnt. Sie hätten dadurch eher Nachteile, andere Wochenarbeitszeiten usw. Beide Betriebe sind nicht tarifgebunden. Wir haben nun beide BR neu gewählt.
Müssen wir, für den Fall, dass die GL die Betriebe doch noch zu einem Betrieb zusammenlegt, Neuwahlen abhalten?
Danke im Voraus…
Community-Antworten (2)
11.04.2014 um 14:35 Uhr
Das solltete ihr schnellstens Klären lassen (RA für Arbeitsrecht). Denn wenn beide Betriebe durch eine GL, eine Perso usw. (einheitlicher Leitungsapparat)geleitet werden, dann dürfte eigentlich nur ein BR gewählt werden (siehe § 1 BetrVG bzw. § 3 BetrVG).
11.04.2014 um 16:28 Uhr
Würde ich nicht machen. Warum denn schlafende Hunde wecken. Die Wahl ist ja wohl durch.
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