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Betriebszusammenlegung/Schwerbehindertenvertretung

C
conan
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unser Betrieb wird mit einem anderen zusammengelegt. Es entsteht ein neuer Betrieb. Klar ist, dass der Betriebsrat dann neu gewählt werden muss. Was aber passiert mit der Schwerbehindertenvertretung? Die existiert in beiden 'Altbetrieben' Ich habe noch nichts in Richtung Restmandat/Ubergangsmandat und Neuwahl gefunden. Kennt jemand die rechtliche Grundlage? Bitte mit dem entsprechenden Paragraphen.

Viele Grüße Conan

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

14.04.2015 um 11:34 Uhr

Ich wüsste nicht, dass das SGB IX auf dieses Thema direkt eingeht. Da könnte es bestenfalls Rechtsprechung zu geben (kenne ich aber nicht).

aber lies mal hier: http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/die-schwerbehindertenvertretung-rechtsstellung-der-vert-25-uebergangsmandat_idesk_PI10413_HI1586878.html

oder hier http://www.schwbv.de/wahlen_uebergangsmandat.html

C
conan

17.04.2015 um 16:08 Uhr

Zunächst vielen Dank für die Antwort.

Die gleiche Frage hatte ich an unser zuständiges Intergationsamt gestellt. In der Antwort wurde auf die Broschüre ZB-SPEZIAL 'Wahl der Schwerbehindertenvertretung' verwiesen. Dort heißt es:

2.2.1.2 Aus betrieblichen Gründen Entsprechend der Rechtslage im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht setzt die weitere Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung nach erfolgter Wahl das Bestehen eines Betriebs/einer Dienststelle voraus.

Ihr Amt erlischt daher im Bereich der Privatwirtschaft:

• Betriebsauflösung: wenn der Betrieb vollständig aufgelöst wird. Eine Betriebsauflösung liegt nicht vor, wenn ein Betrieb lediglich rechtlich – zum Beispiel in mehrere GmbHs – aufgespalten wird, von der Produktion, den Betriebsräumen und dem Zusammenwirken der Belegschaften her aber weiterhin organisatorisch eine Einheit bildet und die mehreren Unternehmen von einer gemeinsamen Leitung geführt werden. • Betriebseingliederung: wenn der Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert wird. Eine solche Eingliederung liegt dann vor, wenn aufnehmender und eingegliederter Betrieb rechtlich zu einer Einheit verschmolzen werden; zum Beispiel wenn der 250-Mann-Betrieb „Industria AG“ den 50-Mann-Betrieb „Stanzerei Egon Müller“ am selben Ort aufkauft und einheitlich nur noch die Firma „Industria AG“ führt. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung des eingegliederten Betriebes endet, während sich der Tätigkeitsbereich der Schwer¬behindertenvertretung des aufnehmenden Betriebs auf den hinzugekommenen Betrieb „von Gesetzes wegen“ als „Ersatzvertretung“ ausdehnt.

• Neugründung durch Zusammenlegung: wenn ein Betrieb mit einem oder mehreren selbständigen Betrieben in der Weise zusammengelegt wird, dass jeder der beteiligten Betriebe seine bisherige Aufgaben- und Organisationsidentität verliert und ein ganz neuer Betrieb gegründet wird. In diesem Fall endet das Amt aller Schwerbehindertenvertretungen der früher selbständigen Betriebe.

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