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Fahrt-/ Reisekosten bei Pflichtweiterbildungen außerhalb der ArbZ

T
takkus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

unser ArbG hat Pflichtweiterbildungen in der Zeit von 11 bis 13 und 14.30 bis 16.30 Uhr "angesetzt". Vormittag für den Frühdienst sicher kein Problem. Aber: 11 bis 13.00 Uhr ist auch für den Spät- und Nachtdienst, und Nachmittag für Früh- Spät- Nachtdienst. der Hammer: auch Mitarbeiter im Frei sollen daran teilnehmen! Nicht nur, dass es außerhalb der ArbZ liegt und somit mitbestimmungspflichtig ist (wir haben dem nicht stattgegeben) mal theoretisch: stimmt man dieser Mehrarbeit zu, die Mitarbeiter kommen dann auch brav von daheim, können dann Reise-/ Fahrtkosten beim ArbG geltend gemacht werden?

Wir gehen davon aus, dass die Weiterbildungen stattfinden, aber letztendlich durch ArbG gesagt wird: wer kommt der kommt halt, ich zwinge Niemanden und die Mitarbeiter kommen tatsächlich aus dem Frei oder vor Spät/ Nachtschicht, können auch die dann Fahrt/ Reisekosten geltend machen?

Danke für die interessanten Antworten.

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

11.04.2014 um 12:59 Uhr

Ich glaube kaum, dass der AG da zahlt.

Ihr solltet das Problem nicht auf die AN abwälzen, sondern klare Regeln mit dem AG vereinbaren. Das gilt sowohl hinsichtlich der Lage der Weiterbildung als auch der Arbeitszeit und Kostenfrage.

Ggf. würde ich hier sogar den Rechtsweg beschreiten, wenn der AG ohne Eure Zustimmung die Fortbildung auf diese Weise durchführt.

Ihr seit es Euren Kollegen/innen schuldig.

M
Marlo

11.04.2014 um 17:46 Uhr

denke auch das ihr es euren Kollegen schuldig seid. Nach §87 BetrVG ist dies eine veränderung der taeglichen Arbeitszeit und daher mbpf. Der AG hat mit euch gemeinsam eine einvernehmliche Loesung zu suchen. Will er das nicht, den rechtsweg nach §23.3 und ihn zwingen, die Aktion abzubrechen, bis eine Loesung gefunden wurde.

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