Erstellt am 10.04.2014 um 22:38 Uhr von metallica
Das Einsichtsrecht besteht für den Betriebsrat als Organ. Per Beschluss kann er konkretisieren, wen er als "Augen" hinsendet. Wenn der Betriebsrat zum Schluss kommt, 2 sehen mehr als einer, ist das sicher legitim. Letztlich müsste derjenige seine Infos dem gesamten BR übermitteln. Ein echter Gesetzesverstoss liegt nicht vor.
Viel interessanter ist, dass euer BR wohl aus 8 Mitglieder besteht, das ist keinesfalls möglich. Niemals eine gerade Anzahl und wenn die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl unterschritten ist, sind Neuwahlen angesagt.
Erstellt am 10.04.2014 um 22:57 Uhr von Kölner
Wie wird man ein Datenschutzbeauftragter, wenn man solche Fragen stellt?
Erstellt am 10.04.2014 um 23:31 Uhr von metallica
Wie wird man Kölner, wenn man so unentspannt ist?
Erstellt am 11.04.2014 um 05:02 Uhr von Oblatixx
> In unserer Firma haben wir einen Betriebsrat aus acht Mitgliedern.
Soso ...
Da läuft wohl einiges schief.
Erstellt am 11.04.2014 um 09:58 Uhr von gironimo
Im § 80 BetrVG heißt es: (...) in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. (...)
Wie hier also schon geschrieben wurde, hat der BR hier einen Spielraum.
Im Übrigen kann sich kein AN auf Datenschutz berufen, wenn der BR vom AG berechtigte Informationen anfordert. Der BR ist nicht Dritter sondern Betriebspartei und erledigt die im BetrVG genannten Aufgaben. Der BR selbst ist hinsichtlich schutzwürdiger Daten von AN zur Verschwiegenheit nach außen verpflichtet. Daher sind Besorgnisse einzelner AN, die Dich vielleicht deswegen aufsuchen, unbegründet.