Gehaltseinsicht durch zwei Mitglieder?
Ich bin Datenschutzbeauftragter unserer Firma und habe eine Frage in Sachen Datenschutz und BR. In unserer Firma haben wir einen Betriebsrat aus acht Mitgliedern. Aufgrund von Lohnanpassungen wurde seitens des Betriebsrats Einsicht in die Bruttolohnlisten genommen.
Auf ihrer Seite heißt es:
Für Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern besteht das Einblicksrecht für den Betriebsratsvorsitzenden oder ein durch Betriebsratsbeschluss anderweitig bestimmtes Betriebsratsmitglied.<
Hieraus lese ich, daß bei Betriebsräten unter neun Mitgliedern nur eine Person (der BR-Vorsitzende oder ein gewählter Stellvertreter) das Recht auf Einblick hat.
Nun haben bei uns in Absprache mit der Geschäftsleitung der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter beide gleichzeitig Einsicht genommen. Handelt es sich hierbei um einen Gesetzesverstoß? Einige Angestellte sind wenig glücklich über die ihrer Meinung nach unnötige Einsichtnahme - noch dazu zweier Mitglieder. Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für Antworten.
Community-Antworten (5)
11.04.2014 um 00:38 Uhr
Das Einsichtsrecht besteht für den Betriebsrat als Organ. Per Beschluss kann er konkretisieren, wen er als "Augen" hinsendet. Wenn der Betriebsrat zum Schluss kommt, 2 sehen mehr als einer, ist das sicher legitim. Letztlich müsste derjenige seine Infos dem gesamten BR übermitteln. Ein echter Gesetzesverstoss liegt nicht vor. Viel interessanter ist, dass euer BR wohl aus 8 Mitglieder besteht, das ist keinesfalls möglich. Niemals eine gerade Anzahl und wenn die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl unterschritten ist, sind Neuwahlen angesagt.
11.04.2014 um 00:57 Uhr
Wie wird man ein Datenschutzbeauftragter, wenn man solche Fragen stellt?
11.04.2014 um 01:31 Uhr
Wie wird man Kölner, wenn man so unentspannt ist?
11.04.2014 um 07:02 Uhr
In unserer Firma haben wir einen Betriebsrat aus acht Mitgliedern. Soso ... Da läuft wohl einiges schief.
11.04.2014 um 11:58 Uhr
Im § 80 BetrVG heißt es: (...) in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. (...)
Wie hier also schon geschrieben wurde, hat der BR hier einen Spielraum.
Im Übrigen kann sich kein AN auf Datenschutz berufen, wenn der BR vom AG berechtigte Informationen anfordert. Der BR ist nicht Dritter sondern Betriebspartei und erledigt die im BetrVG genannten Aufgaben. Der BR selbst ist hinsichtlich schutzwürdiger Daten von AN zur Verschwiegenheit nach außen verpflichtet. Daher sind Besorgnisse einzelner AN, die Dich vielleicht deswegen aufsuchen, unbegründet.
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