Erstellt am 10.04.2014 um 13:38 Uhr von martinez
nicht auf den selben, aber auf einen vergleichbaren(nicht schlechter)
Erstellt am 10.04.2014 um 14:19 Uhr von Trainer
das weißt du als freigestellter BR nicht?
Tz,Tz,Tz,TZ
Erstellt am 10.04.2014 um 14:37 Uhr von martinez
vielleicht wirst du ja deshalb nicht wiedergewählt, weils einfach an dem nötigen Ehrgeiz und Weiterbildung gefehlt hat...
Erstellt am 10.04.2014 um 15:31 Uhr von gironimo
Ich denke, Du hast doch in der Zeit der Freistellung auch eine theoretische Entwicklung an Deinem alten Arbeitsplatz mitgemacht. Das muss natürlich berücksichtigt werden. Gab es Fortbildungen; Karrieresprünge oder der gleichen?
Aus welchen Gründen auch immer, kennen freigestellte BRs den § 38 Abs. 4 BetrVG nicht wirklich:
4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.