Erstellt am 10.04.2014 um 09:29 Uhr von martinez
Hi,
Ich würde sagen es gelten dann auch die BV der anderen Firma, da er für diesen Zeitraum ja bei denen dann Angestellt ist.
Wenn ich das falsch sehe berichtigt mich bitte :)
Gruß
Erstellt am 10.04.2014 um 09:36 Uhr von Pjöööng
In der Frage war von einem anderen Betrieb die Rede, nicht von einer anderen Firma!
Grundsätzlich sollte jede Betriebsvereinbarung einen Geltungsbereich beinhalten, dieser ist dann maßgeblich. Wurde es versäumt einen Geltungsbereich zu definieren, dann sind die Betriebsvereinbarungen entsprechend auszulegen. Dann hängt es letztendlich vom Regelungsinhalt der BVen ab, ob sie jeweils anzuwenden sind, oder nicht.