Erstellt am 19.05.2008 um 13:02 Uhr von Angi1
Hallo Gepe,
im Fitting steht zu § 99 BetrVG RN 155
"Bei Einstellungen und Versetzungen ist insbes. der vorgesehene Arbeitsplatz und die nach einem Entlohnungssystem beabsichtigte Eingruppierung mitzuteilen, nicht aber die tatsächliche Höhe der Einzelgehälter."
Die Frist von einer Woche nach Unterrichtung des BR beginnt erst mit der vollstänigen Aushändigung der Unterlagen durch den Arbeitgeber.
Danach könnt ihr nur nach den in § 99 Abs. 2 1-6 BetrVG genannten Gründen die Zustimmung verweigern.
MfG
Angi1
Erstellt am 19.05.2008 um 13:03 Uhr von w-j-l
Ja, könnt ihr, mit der Begründung, daß ihr nicht vollständig informiert wurdet.
Dabei gehe ich mal aufgrund Deiner Frage davon aus, dass bei euch kein TV gilt, sonst könntest Du ja aus der Eingruppierung dies Informationen selbst ermitteln.
Letztlich beginnt ohne vollständige Information noch nicht mal die Wochenfrist zu laufen, und ihr könntet den AG - falls er doch einstellt und mit Ablauf der Wochenfrist argumentiert - gerichtlich zwingen, den eingestellten AN aus dem Betrieb zu entfernen. Darüberhinaus könnte das Gericht auf Antrag noch eine Ordnungsgeld-Androhung nach § 23 (3) BetrVG verhängen.