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Widerspruch einer Einstellung wg Diskriminierung?

S
shamu
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Helfer in der Not,

habe hier ein Problem:

wir haben eine Einstellung verweigert vorletzte Woche, da uns keine Infos über die zu besetztende Stelle, keine Stellenausschreibung, etc... vorlag.

Letzte Woche kam dann die Antwort von HR:

Bei der Einstellung handelt es sich um eine Kollegin, die für unser Unternehmen in einem anderen europ. Land arbeitet. Ihr Vertrag soll gleich bleiben wie in dem anderen Vertrag, nur halt in deutsch. Sie ist deutsche und möchte gerne dass ihr Kind hier in die weiterführende Schule kommt. Aus diesem Grund würde die Kollegin auch zu ihren Eltern ziehen und von zu Hause arbeiten. Man hat uns vergewissert, dass sie zwar in unserer Gehaltsabrechnung auflaufen würde, jedoch von dem anderen Land bezahlt werden würde, sprich: wir würden ihr Gehalt weiterbelasten, so dass für uns keine Mehrkosten anfallen würden.

Was uns stört ist aber hauptsächlich: Es gibt bei uns in der Firma einige Kollegen, denen es verboten wurde von zu Hause zu arbeiten, obwohl sie dies seit Jahren gemacht haben. Als Begründung wurde vor Gericht im Falle einer Kollegin ausgesagt, es dürften keine Kollegen mehr von zu Hause arbeiten, es sei denn die Direktoren.

Ist es möglich dieser Einstellung aus diesem Grund (rechtswidrig da diskriminierend gegenüber anderen Kollegen) zu widersprechen? Brauche dringend Antwort, da die Frist heute ausläuft.....

Vielen lieben Dank

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Community-Antworten (5)

R
Rapper

21.07.2009 um 16:08 Uhr

Ihr könnt es damit begründen, da hier ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegen würde. Sicherlich kann der AG die Zustimmungsverweigerung durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes ersetzen lassen. Nur kann hier der BR dann anführen, dass gegen den oben genannten Grundsatz verstoßen werden würde. Also schlau machen über GEW oder, wenn ihr habt, Rechtsanwalt.

MfG

L
lilalauneBär

21.07.2009 um 16:14 Uhr

ich sehe keinen Widerspruchsgrund. Die Kollegin wird nicht benachteiligt sondern erhält einen individuellen Vorteil...

Bei Gericht wird der BR hier keine Schnitte machen.

R
Rapper

21.07.2009 um 16:17 Uhr

Sicherlich wird die Kollegin, die eingestellt werden soll, nicht benachteiligt. Die, denen man es per Gericht vorher verweigert hat, obwohl sie schon eine Zeitlang von zu Hause gearbeitet haben, die werden benachteiligt. Deswegen Gleichbehandlungsgebot.

B
Bonita

21.07.2009 um 16:43 Uhr

Hier wird wohl mal wieder die Gleichbehandlung reichlich überstrapaziert! Ein Verstoß gegen das AGG kommt sowieso nicht in Frage, da ich nicht erkennen kann, welche geschützte Gruppe des AGG hier gemeint sein könnte. (Geschlecht, Herkunft, Religion, Alter...)

Und das Grundgesetz wäre hier wohl auch nicht einschlägig. Es ist ja nicht vorgeschrieben, dass zwingen alle gleich behandelt werden müssen. Es bedarf lediglich eines sachlichen Grundes und der ist hier wohl gegeben. Und auch die anderen Kollegen werden ja nicht systematisch sachfremd diskriminiert, wenn für jemanden eine individuelle Ausnahme gemacht wird.

Natürlich könnt ihr der Einstellung erst einmal widersprechen. Aber Bestand vor Gericht wird das nicht haben. Und wem hilft das? Ich würde diesen Fall praktischerweise eher als Argument nutzen, das Verbot für die anderen aufzuweichen!

P
Petrus

21.07.2009 um 19:23 Uhr

Hier gibt es höchstens einen Widerspruchsgrund nach §99(1) Nr.1 -> Verstoß gegen Gerichtsentscheidung. In eurem speziellen Fall würde ich aber zustimmen (denn eigentlich wollt ihr ja Telearbeit haben!) und gleich den zweiten Beschluss hinterherschieben: Aufforderung zum Abschluss einer BV "Telearbeit". Da es diese ja jetzt in eurem Betrieb gibt und durch Telearbeit zum Teil mitbestimmungspflichtige Tatbestände berührt werden (§87 (1) Nr. 1,6,7; §80 (1) Nr. 2+2b; §80(1) Nr. 1 iVm §91; §90(1) Nr. 3+4), dürfte die sogar einigungsstellenfähig sein...

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