Erstellt am 05.04.2014 um 00:01 Uhr von NintendoSLOB
Das selbe hatte ich vor 15 min gefragt. :D
Erstellt am 05.04.2014 um 08:26 Uhr von nicoline
Hallo,
mit welchem § der Wahlordnung wurde das begründet?
Wurde die Liste heilbar oder unheilbar ungültig erklärt?
Hat der Wahlvorstand die Ungültigkeit schriftlich mitgeteilt?
Hier ein Auszug aus der Wahlordnung, Abs. 1 unheilbar Abs. 2 heilbar
§ 8
Ungültige Vorschlagslisten
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen.
Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1.auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3.wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
Erstellt am 05.04.2014 um 09:16 Uhr von gironimo
wie bei der Vorfrage schon gesagt. Die Liste ist gültig. Die Frage ist nur, wie Ihr den Wahlvorstand jetzt überzeugt, dass er seinen Irrtum einsieht. Vielleicht hilft es, wenn Ihr den von nicoline genannten Paragraphen zitiert.
Erstellt am 06.04.2014 um 20:33 Uhr von Cykex
@geronimo wenn aber eine Liste nicht geschlossen ist ist sie Manipulierbar bedeutet ich sammel Unterstützerstimmen und setze im nachinein noch einen Namen auf die Liste ich denke schon das eine Liste geschlossen sein muss um genau diese zu vermeiden.Ich kann auch falsch liegen da ich ja nicht im WV bin.