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Listenwahl - Notwendige Anzahl von wählbaren Mitgliedern

T
TK
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an Alle,

In unserem Unternehmen wird normallerweise die Form der Personalwahl angewandt (die Info und Vorgehensweise bzgl. Listenwahl und "Schubladenliste" wurde vom BR bei einer Info-Veranstaltung mitgeteilt). Es verdichten sich die Hinweise, dass 1 Kollege "seine" Liste einreichen will. Keiner der anderen BR-Mitglieder bwz. die sich neu zur Wahl stellen, tendieren voll zur Personalwahl und wollen eine Listenwahl vermeiden (obwohl sie teilweise "Schubladenlisten" für den Notfall haben).

Aufgrund der größe unseres Unternehmen können 21 Betriebsräte gewählt werden.

Deshalb 2 Fragen:

Muss es eine Mindestanzahl von BR-Mitgliedern geben und könnte überhaupt eine Wahl stattfinden, falls der Kollegen als Einzigster eine Liste einreicht, es dadurch zur Listenwahl kommen soll und er einzigster Kandidat der Wahl wäre - sprich, keiner der anderen Kandidaten seine "Schubladenliste" einreicht?

Der Kollege hat sich zudem teilweise die Untersttzüungsunterschriften unter falschen Voraussetzungen "erschlichen". Er hat mehreren Personen deutlich zu verstehen gegeben, dass er dieser nur für den Notfall verwenden möchte, falls von anderer Seite Listenwahl beantragt wird. Man könnte hier dann sicherlich die Wahl anfechten, oder?

Da heute (20.03.2006) um 15 Uhr die Einreichungsfrist abläuft, wäre ich über zahlreiche Rückmeldung dankbar.

Danke

2.69906

Community-Antworten (6)

FB
Frank B.

20.03.2006 um 12:30 Uhr

Schade um die Zeit, die ihr mit euren Ränkespielen vergeudet. Wo und wer kann Listenwahl beantragen? In welcher Wahlordnung steht das?

Wenn jemand eine Unterschrift leistet sollte er schon wissen wofür er unterschreibt, von wegen Unterschrift erschleichen! Seid ihr im Kindergarten oder wie?

T
TK

20.03.2006 um 12:43 Uhr

@Frank B.

wenn du keine ernsthafte Unterstützung/Antworten zu meinen Fragen hast, erspare dir doch bitte deine Kommentare.

Ich denke mein Anliegen ist durchaus berechtigt und sollte deshalb auch ernsthaft beantwortet werden. Und wie im richtigen Leben gibt es bei falscher "Beratung" genug Leute die etwas unterschreiben was sie bei richtiger Kenntnis der Sachlage nicht getan hätten (zumal Ihnen versichert wurde, die Liste wird nur eingereicht, wenn jemand anderes Listenwahl beantragt).

E
einfachIch

20.03.2006 um 13:00 Uhr

hallo @TK,

auch wenn ich @Frank B.´s Meinung nicht immer teile und er mit dem Kindergarten vielleich verletzend war, ER HAT ABER RECHT !

Ein Anfechten der Wahl, weil "versichert wurde, die Liste wird nur eingereicht, wenn jemand anderes Listenwahl beantragt" ist schlicht weg unmöglich. Als Kinder haben wir immer gesagt "mitgegangen, mitgefangen".

Es ist auch erschreckend was bei euch abläüft, aber sicher ist wenn nur die Liste mit der einen Person eingeht, muss eine Nachfrist von 1 Woche anberaumt werden. Sei sicher, dann gibt es Listen .... und ein Touw-wer-bow

P
pit47

20.03.2006 um 13:07 Uhr

Hallo TK, wenn der Kollege seinen korrekten Wahlvorschlag einreicht, gibt es eine Listenwahl, egal wieviele Kandidaten auf dem eingereichten Wahlvorschlag stehen. Wenn die anderen Kollegen keinen Wahlvorschlag einreichen, muß die Wahl durchgeführt werden und der Kollege, der als einziger einen Wahlvorschlag eingereicht hat ist Betriebsrat, auch wenn er sich nur selbst gewählt hat und die anderen Kollegen nicht gewählt haben.

Es kann eine Nachfrist von 1 Woche vom WV beschlossen werden.

FB
Frank B.

20.03.2006 um 13:27 Uhr

@einfachIch

Danke für die Unterstützung!

Sicherlich habe ich mit dem Kindergarten übertrieben. Aber über diese Thematik, welche angesprochen wurde, ist in diesem Forum fast täglich zu lesen. Da redet der eine oder andere von Betrug wenn eine zweite Liste auftaucht, da wird gefragt, ob eine Liste mit einer Person rechtens ist und so weiter. Da wird gefragt, wie und wann man die Wahl anfechten kann.

Die Fragesteller haben sich in der Regel nicht immer ernsthaft mit der Thematik bzw. mit der entsprechenden Wahlordnung beschäftigt.

Fakt ist, gibt es mindestens zwei Listen, ist Listenwahl vorgeschrieben. Daher immer meine Empfehlung, eine Liste so zu gestalten als hätte man Listenwahl, damit ein späteres böses Erwachen nicht eintritt!

Des Wieteren sollte man sich immer im Klaren sein, wenn man eine Wahl anficht, besteht die Gefahr einer betriebsratslosen Zeit, was nicht im Interesse der Arbeitnehmer sein kann.

T
TK

20.03.2006 um 13:58 Uhr

@an Alle

Danke für euere Rückmeldungen.

Ich kann die Anmerkungen von Frank B. ja nochvollziehen. Auch ich finde, dass es "Kindergarten" ist, was abgeht - wer aber den Kollegen kennt - kann evtl. auch meine/unsere Überlegungen verstehen.

Die Leute die mitbekommen haben, dass er die Liste nun entgegen den Aussagen in seiner Unterschriftenaktion einreichen möchten, fühlen sich schlicht weg verarscht.

Aber danke nochmals für die Infos in eueren Einträgen.

@an Frank B. - Sorry, evtl. hab ich auch etwas gereizt reagiert. Man sehe es mir nach, dass ich wegen meiner erstmaligen Kandidatur noch gewisse Defizite bei den rechtlichen Punkte habe. Ich hatte das BetrVG durchgelesen, aber halt zu meinen Fragen keine klaren Aussagen finden können.

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