Erstellt am 04.04.2014 um 17:26 Uhr von gironimo
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Der AG hat die kollektivrechtliche Ebene zu beachten und den BR bei der Gestaltung der Rufbereitschaft zu beteiligen (Mitbestimmung). Da kann er sich nicht darauf berufen, dass er mit den AN grundsätzlich Rufbereitschaft vereinbart hat (diese Vereinbarung braucht er zusätzlich).
Wie Rufbereitschaft im Haus geregelt wird, wer wie viel Rufbereitschaft und zu welchen Bedingungen zu leisten hat usw. unterliegt der Mitbestimmung.
Der BR kann die AN aufklären, dass sie nicht alles unterschreiben brauchen, was von oben kommt. Vertrag ist Vertrag und Änderungen sind zunächst einmal nur im gegenseitigem Einvernehmen möglich. Das gilt auch für die Stellenbeschreibungen, die plötzlich neue Tätigkeitsfelder beinhalten.
Erstellt am 04.04.2014 um 18:35 Uhr von Hmaidide
Vielen Dank gironimo für die schnelle Antwort.