Stellenbeschreibung und Betriebsvereinbarung
Hallo zusammen, Wir sind dabei eine BV Rufbereitschaft mit dem AG zu erstellen. Der AG hat bis jetzt auf Zeit gespielt. Anfangs behauptete er, dass die Rufbereitschaft Teil des Vertrags der betroffenen MA sei, deswegen keine BV notwendig. Das Thema wird das nächste BR Gremium nach der Wahl beschäftigen. Heute erfuhr ich, dass der AG eine neue Stellenbeschreibung erstellt hat und sie den Betroffenen MA zur Unterschrift vorgelegt. Die Stellenbeschreibung beinhaltet u.a. die Rufbereitschaft. Nun zu meine Frage: Ich weiß, dass der BR kein Mitspracherecht bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen, aber was kann der BR tun? Kann der AG sich später darauf berufen, um die BV zu verhindern? Für alle Tips, Anregungen und euer Hilfe Danke im Voraus. Hmaidide
Community-Antworten (2)
04.04.2014 um 19:26 Uhr
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Der AG hat die kollektivrechtliche Ebene zu beachten und den BR bei der Gestaltung der Rufbereitschaft zu beteiligen (Mitbestimmung). Da kann er sich nicht darauf berufen, dass er mit den AN grundsätzlich Rufbereitschaft vereinbart hat (diese Vereinbarung braucht er zusätzlich).
Wie Rufbereitschaft im Haus geregelt wird, wer wie viel Rufbereitschaft und zu welchen Bedingungen zu leisten hat usw. unterliegt der Mitbestimmung.
Der BR kann die AN aufklären, dass sie nicht alles unterschreiben brauchen, was von oben kommt. Vertrag ist Vertrag und Änderungen sind zunächst einmal nur im gegenseitigem Einvernehmen möglich. Das gilt auch für die Stellenbeschreibungen, die plötzlich neue Tätigkeitsfelder beinhalten.
04.04.2014 um 20:35 Uhr
Vielen Dank gironimo für die schnelle Antwort.
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