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Was gehört in die Stellenbeschreibung?

B
Burlington
Jan 2018 bearbeitet

Liebes Forum,

bei uns wird gerade heiß diskutiert über die Stellenbeschreibung für tariflich bezahlte MAs. Konkreter Fall:

Es gibt eine Abteilung in der 3 MAs arbeiten. Es gibt (bisher) für alle drei Stellen eine identische Stellenbeschreibung. Einer dieser MA übernimmt jedoch deutlich mehr Aufgaben und somit auch mehr Verantwortung. Dies macht er nur bedingt freiwillig da er der einzige mit PC ist (und auch mit E-Mail, SAP etc. umgehen kann). Sogar sein direkter Vorgesetzter gibt zu, dass der MA in Sachen SAP mehr drauf hat als er selbst und dass die Abt. ohne diesen MA nicht läuft. Der MA möchte gerne die Tätigkeiten, die er tatsächlich auf täglicher Basis ausführt, in seine Stellenbeschreibung aufgeführt haben. Die GL weigert sich aber. Nach Mitarbeitergespräch (mit BR anwesend) konnte immer noch keine Einigung erzielt werden.

Die Frage ist: Was muss in die Stellenbeschreibung aufgeführt werden?

Wir haben zwar eine QM-Richtlinie, die die Handhabung der Dokumente beschreibt, aber nicht den Inhalt.

Eine Internet-Recherche ergab widersprüchliche Ergebnisse. Was habt ihr so für Erfahrungen gemacht? Gibt es tatsächlich irgendwo eine Mindestanforderung für Stellenbeschreibungen? Wie kann man den MA jetzt weiterhelfen?

Gruß

Burlington

3.64108

Community-Antworten (8)

K
Kölner

20.07.2006 um 13:05 Uhr

@Burlington In einem solchen Fall halte ich es nicht mit dem bekannten Spruch "Der Weg ist das Ziel". Ich würde dem AG - bar jeglicher Stellenbeschreibung - einen Antrag auf Gehaltserhöhung direkt ansprechen oder zukommen lassen.

W
wölfchen

20.07.2006 um 13:15 Uhr

Hallo Burlington, wir hatten das Problem schon mehrfach, meist bei Änderungen der Arbeitsaufgaben. Wir haben es als berechtigte Beschwerde des Mitarbeiters behandelt, den Arbeitgeber aufgefordert, entsprechend dem Nachweisgesetz §3 innerhalb eines Monats die Änderung schriftlich mitzuteilen und nach mehrmaligem Drängen und dem Wink mit der Einigungsstelle hat`s funktioniert. Versuchs doch mal mit dem Nachweisgesetz. Ist zwar nicht ganz so aussagefähig, weil da nur von einer "kurzen Beschreibung" die Rede ist, aber vielleicht klappts ja trotzdem. Gruß Wölfchen

P
paula

20.07.2006 um 15:03 Uhr

@wölfchen wie kommst du denn mit dem hinweis auf das NachwG in eine Einigungsstelle???

W
wölfchen

20.07.2006 um 16:02 Uhr

@paula manchmal muss man eben Umwege gehen und nicht den ganz geraden. In unserem Betrieb hatten wir bisher 2 hübsch teure Einigungsstellen. Und der Wink damit läßt den GF immer leicht erschauern, wenn er an die Kosten denkt, die das Jahresergebnis schmälern. Umwegbeschreibung: Der AN beschwert sich beim BR, dass er keine schriftliche Aufgabenfixierung entsprechend dem NachwG hat. Der BR berät über die Beschwerde und erachtet sie für berechtigt, wird beim AG vorstellig wegen Abhilfe. Möglichkeit 1: der AG lenkt ein und der MA bekommt sein Schriftstück. Fall erledigt. Möglichkeit 2: der AG bestreitet, dass das überhaupt notwendig wäre und eigentlich ist das ja kein Grund zur Beschwerde. Die Verhandlungen werden wegen unterschiedlicher Meinungen abgebrochen, eine Einigungsstelle entscheidet über Berechtigung oder Nichtberechtigung der Beschwerde, nicht über die Abhilfe - das Problem hat der AG dann immer noch. Deshalb der Wink, nach dem Motto: "müssen wir denn erst wieder teure Leute bemühen, die für uns entscheiden? Das können wir doch billiger haben...." Gruß Wölfchen

K
Kölner

20.07.2006 um 16:12 Uhr

@Wölfchen Ist nicht auch die (wiederkehrende) Anrufung einer Einigungsstelle eine Bankrotterklärung der Kommunikationsstrukturen zwischen AG und BR zu gleichen Teilen?

S
Saluk

20.07.2006 um 16:52 Uhr

@Kölner Ist nicht die Anrufung einer Einigungsstelle das sanfte Druckmittel des BR um die Kommunikationsstrukturen zwischen AG und BR wieder zu etablieren? Mir fiele da auf Anhieb ja noch das Stichwort Zwangsgeld ein ;-)

Saluk

W
wölfchen

20.07.2006 um 17:55 Uhr

@Kölner und Saluk Ihr habt ja alle beide soooo was von recht, denn erstmal war`s fast eine Bankrotterklärung. Aber was willst Du machen - bei der vertrauensvollen Zusammenarbeit bist Du auf den goodwill des Arbeitgebers angewiesen - der sitzt erst mal prinzipiell am längeren Hebel. Und bei uns war es so, er meinte, dass vertrauensvolle Zusammenarbeit heißt: er schlägt vor und wir nicken ab. Auf Empfehlung eines befreundeten Rechtsanwalts haben wir ein paar mal harte Linie gefahren. Und nun können wir wieder miteinander reden und dieser Wink mit der teuren Einigungsstelle ist nur stets die freundliche Erinnerung falls er mal wieder in das alte Verhaltensmuster zurückfallen will. Aber das war ein langer, langer Erkenntnisprozeß und mein innigster Dank gilt heute noch diesem Rechtsanwalt, der einige Sachen für uns durchgeboxt hat. Gruß Wölfchen

P
paula

20.07.2006 um 18:08 Uhr

@wölfchen kann es sein dass ich hier bedenken wg. der zuständigkeit der einigungsstelle habe? meines erachtens geht es hier um einen rechtsanspruch oder irre ich hier????

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