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Umgang mit nicht-ganztägigen Dienstreisen

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Gylizar
Jan 2018 bearbeitet

Nach Aushandlung einer neuen BV Arbeitszeit mit einer deutlich besseren Dienstreise-Regelung für die Mitarbeiter, ist nun erneut die Frage aufgetaucht, wie mit nicht-ganztägigen Dienstreisen umzugehen ist, die nicht speziell in der BV geregelt werden. Ganz konkret: Kann der Arbeitgeber wirklich verlangen, dass der Arbeitnehmer vor oder nach einer nicht-ganztägigen Dienstreise noch ins Unternehmen kommen muss? Die Personalleitung argumentiert mit der Kernarbeitszeit, nach der der Mitarbeiter spätestens um 9 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse. Gibt es dazu evtl. schon Rechtsprechung oder Erfahrungswerte?

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Community-Antworten (4)

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gironimo

04.04.2014 um 12:30 Uhr

Wenn nach der Dienstreise die tägliche Arbeitszeit noch nicht mit der Reise abgearbeitet ist und zudem noch Kernarbeitszeit mit Anwesenheitspflicht laut BV besteht, kann man der Personalabteilung eigentlich nur recht geben.

spätestens um 9 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse< so kann die Perso natürlich nicht argumentieren, da ja der AN während der Dienstreise bereits gearbeitet hat, die Arbeit also aufgenommen wurde.

Aus meiner Sicht solltet Ihr Eure BV gegeben Falls durch einen Zusatz zur BV konkretisieren.

S
seesee

04.04.2014 um 16:50 Uhr

Was steht denn in der BV zu Kernzeitverletzungen? und wann endet eure Kernzeit?

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Gylizar

04.04.2014 um 17:16 Uhr

Danke für Eure beiden Antworten! Laut unserer BV muss in der Kernzeit (9-15 Uhr) jeder Arbeitnehmer im Betrieb anwesend sein, sofern seine Abwesenheit nicht besonders genehmigt (z.B. Urlaub, Dienstreise) oder durch Krankheit bedingt ist. Zu Kernzeitverletzungen steht sonst nichts in der BV.

S
seesee

05.04.2014 um 18:09 Uhr

Dann ist doch alles geregelt. Wenn die Dienstreise vor 15 Uhr endet, muss der/die Reisende nochmal in den Betrieb zurück und bis 15 Uhr weiter arbeiten. Endet die Dienstreise nach 15 Uhr, kann er/sie gleich nach Hause.

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