Nach Aushandlung einer neuen BV Arbeitszeit mit einer deutlich besseren Dienstreise-Regelung für die Mitarbeiter, ist nun erneut die Frage aufgetaucht, wie mit nicht-ganztägigen Dienstreisen umzugehen ist, die nicht speziell in der BV geregelt werden. Ganz konkret: Kann der Arbeitgeber wirklich verlangen, dass der Arbeitnehmer vor oder nach einer nicht-ganztägigen Dienstreise noch ins Unternehmen kommen muss? Die Personalleitung argumentiert mit der Kernarbeitszeit, nach der der Mitarbeiter spätestens um 9 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse. Gibt es dazu evtl. schon Rechtsprechung oder Erfahrungswerte?