Erstellt am 04.04.2014 um 10:30 Uhr von gironimo
Wenn nach der Dienstreise die tägliche Arbeitszeit noch nicht mit der Reise abgearbeitet ist und zudem noch Kernarbeitszeit mit Anwesenheitspflicht laut BV besteht, kann man der Personalabteilung eigentlich nur recht geben.
>spätestens um 9 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse< so kann die Perso natürlich nicht argumentieren, da ja der AN während der Dienstreise bereits gearbeitet hat, die Arbeit also aufgenommen wurde.
Aus meiner Sicht solltet Ihr Eure BV gegeben Falls durch einen Zusatz zur BV konkretisieren.
Erstellt am 04.04.2014 um 14:50 Uhr von seesee
Was steht denn in der BV zu Kernzeitverletzungen? und wann endet eure Kernzeit?
Erstellt am 04.04.2014 um 15:16 Uhr von Gylizar
Danke für Eure beiden Antworten! Laut unserer BV muss in der Kernzeit (9-15 Uhr) jeder Arbeitnehmer im Betrieb anwesend sein, sofern seine Abwesenheit nicht besonders genehmigt (z.B. Urlaub, Dienstreise) oder durch Krankheit bedingt ist. Zu Kernzeitverletzungen steht sonst nichts in der BV.
Erstellt am 05.04.2014 um 16:09 Uhr von seesee
Dann ist doch alles geregelt. Wenn die Dienstreise vor 15 Uhr endet, muss der/die Reisende nochmal in den Betrieb zurück und bis 15 Uhr weiter arbeiten. Endet die Dienstreise nach 15 Uhr, kann er/sie gleich nach Hause.