Erstellt am 01.04.2014 um 22:24 Uhr von Nubbel
warum anfechten? macht neue!
Erstellt am 02.04.2014 um 08:35 Uhr von betriebsratten
Und nur mal so-wenns um nachwirkenden Kündigungsschutz geht für Nachrücker die nicht im geladen waren. Der gilt schon dann, wenn sie hätten geladen werden müssen-und dann für 12 Monate Zukunft
Gruss
von den Betriebsratten
Erstellt am 02.04.2014 um 09:03 Uhr von Wölferl
Hallo, ein unverschämtes Beispiel für grobe Amtspflichtverletzung, die noch dazu führt, dass für die Sitzungen in denen Ersatzladung unterblieben ist, alle Beschlüsse nichtig sind!!
M. E. ist das ein klarer Fall um nach § 23 BtrVG ein Amtsenthebungsverfahren anzustreben.
Ist ja unglaublich, was für unverschämte Dilettanten!
Erstellt am 02.04.2014 um 09:48 Uhr von gironimo
Blicke nach vorne.
Es dürfte im Nachgang schwer werden nachzuweisen, ob vor zwei oder x Jahre ein tatsächlicher Hinderungsgrund eines BR-Mitglieds vorlag oder nicht, was ja Einfluss auf die Frage hat, Nachrücker ja oder nein.
Ihr könnt ja im Zuge Eurer BR-Arbeit jederzeit neue Beschlüsse fassen und von Eurem Initiativrecht gebrauch machen, um Neureglungen zu erzielen. Ihr könnt jederzeit eine Betriebsvereinbarung kündigen (klar Fristen beachten) und Neuverhandlungen führen.