Betriebsratsgröße nach wesentlicher Verringerung der Belegschaft ?
Hallo zusammen, wir wählen in Kürze. Kurz danach wird es vermutlich zu einem Betriebsübergang/Auslagerung eines Teils der Belegschaft kommen, so dass wir die BR Größe eigentlich nicht mehr halten können. Müssen wir neu wählen? Unter welchen Bedingungen verkleinert sich das Gremium? Viele Grüße von den Betriebsratten
Community-Antworten (1)
01.04.2014 um 14:52 Uhr
§ 21 Abs. 2 (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1.mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
Verwandte Themen
Anspruch auf Teilzeit
ÄlterTach zusammen, ich habe gerade folgenden Fall: ein Kollege, der vor kurzem seine Arbeitszeit verringert hat, möchte sie nun erneut verringern. Bei der ersten Verringerung ging alles ohne Probleme. Er
Arbeitszeitverringerung bei internem Stellenwechsel
ÄlterHallo Community! Ich habe eine Frage bzgl. der Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der MA hat gemäß seines Manteltarifvertrags der IG Metall zum 28
Betriebsratsgröße bei Arbeitnehmerüberlassungen
ÄlterHallo, habe ein kleines Problem mit unserer zu wählenden Betriebsratsgröße. Wir waren bis jetzt 9 Betriebsräte. Bei der letzten Wahl wurden die AN mit Arbeitnehmerüberlassungsverträgen bei der BR-Grö
Wesentlicher Teil oder nicht?
ÄlterHallo zusammen, wir haben 85 Angestellte, eine Abteilung mit 19 Angestellten soll geschlossen werden. Sind diese 19 ein wesentlicher Teil der Belegschaft oder nicht, kann mir jemand sagen, wo da die
Anspruch auf befristete Teilzeit nach § 8 TzbfG
ÄlterHallo zusammen! Woraus ergibt sich eigentlich, dass man keinen Anspruch haben soll auf Befristung von Teilzeit nach § 8 TzbfG? Das Gesetz sagt hierüber gar nichts aus... Trotzdem liest man überall,