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Anspruch auf Zwischenzeugnis

U
Uwe
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Kollegen, aus verschiedenen Gründen kann es (selten) vorkommen, dass Mitarbeiter nach Zwischenzeugnissen verlangen. Im Manteltarifvertrag der chem. Industrie Ost ist das im §11 auf den "begründeten Einzelfall" bezogen. Leider sind die begründeten Einzelfälle nirgends definiert. Unsere Personal-Abt. hat einen "Prozess" entwickelt, wonach Zwischenzeugnisse nur verlangt werden können bei: Beendigung des AV, Neubewerbung, als Zugangsvoraussetzung für Fortbildung, Übernahme deutlich anderer Funktion, Wechsel des Vorgesetzten. Letztendlich steht der MA, der ein Zwischenzeugnis verlangt (und trotzdem nicht erhält) immer im Verdacht, sich woanders bewerben zu wollen (Störung des Vertrauensverhältnisses). Habt Ihr eine gute Idee, wie man ein Zwischenzeugnis erlangen kann? Gibt es hilfreiche Urteile? Viele Grüße Uwe

3.213011

Community-Antworten (11)

L
Lexipedia

31.03.2014 um 14:51 Uhr

Ich musste bei einer Weiterbildung ein Zwischenzeugnis vorlegen!

G
gironimo

31.03.2014 um 15:15 Uhr

"Begründet" heißt eben begründet. Also eben nicht nur sagen "Ich will ein Zwischenzeugnis" sondern einen Grund haben, den man auch benennen kann. So gesehen wollten die Tarifparteien weiter gehen, als die übliche rechtliche Regelung (Vorgesetztenwechsel; Bewerbung für neuen Arbeitgeber). Urteile nutzen in dieser Frage nichts. Bestenfalls könnte die IGBCE nähere Auskünfte darüber geben, was die tarifl. Regelung besagen soll.

Sei es wie es wolle: Wenn der AG meint, der Tarif biete den Spielraum der betrieblichen Gestaltung, käme hier die Mitbestimmung des BR zum Zuge.

O
Oblatixx

31.03.2014 um 18:06 Uhr

Beendigung des AV, Aber hallo, da will ich kein Zwischenzeugnis, sondern ein ausführliches Zeugnis ...

P
Pjöööng

31.03.2014 um 18:25 Uhr

Zitat (Oblatixx): "Aber hallo, da will ich kein Zwischenzeugnis, sondern ein ausführliches Zeugnis ..."

Auch ein Zwischenzeugnis sollte ausführlich sein und manch einer mag nicht so lange warten bis er Anspruch auf das Schlusszeugnis hat.

O
Oblatixx

31.03.2014 um 19:06 Uhr

Klar, der Guru hat wieder was zu meckern. Ich mach mich dann mal dünne hier, er ist ja allwissend wieder da! Wenn es noch Fragen gibt, pönk hilft!

C
Cykex

31.03.2014 um 21:32 Uhr

Habe mal was gefunden auch wenn da was von Arbeitgeber steht entscheident ist ja das BAG Urteil hoffe hilft weiter

In welchen Fällen ein Zwischenzeugnis erteilt werden muss, hat das BAG klar formuliert (BAG-Urteil 21.1.1993). Es besteht allerdings keine gesetzliche Regelung zu Zwischenzeugnissen. Letztendlich bleibt es Ihnen als Arbeitgeber überlassen, ob Sie dem Wunsch eines Arbeitnehmers nach einem Zwischenzeugnis nachkommen möchten. Oftmals regeln auch Tarifverträge diesen Zeugnisanspruch. m.f.g

P
Pjöööng

01.04.2014 um 00:34 Uhr

Zitat (Oblatixx): " Ich mach mich dann mal dünne hier,"

Hattest Du das nicht schoneinmal angekündigt?

S
Snooker

01.04.2014 um 01:32 Uhr

Und dennoch besteht ein Unterschied zwischen einem Führungszeugnis und einem Qualifiziertem Führungszeugnis. Egal was einer Rumdiskutiert, damit diskutiert er es nicht weg.

P
Pjöööng

01.04.2014 um 01:52 Uhr

Zitat (Snooker): "Und dennoch besteht ein Unterschied zwischen einem Führungszeugnis und einem Qualifiziertem Führungszeugnis. Egal was einer Rumdiskutiert, damit diskutiert er es nicht weg."

Äh? Du weißt was Du hier schreibst? Du kennst den Unterschied zwischen einem Führungszeugnis (offiziell "Auszug aus dem Bundeszentralregister") und einem Arbeitszeugnis, bzw. einem Zwischenzeugnis?

Und Du weißt, dass es ein "einfaches Führungszeugnis" und ein "erweitertes Führungszeugnis" gibt, aber kein "qualifiziertes Führungszeugnis"?

Sorry, aber mabchmal wunder ich mich wirklich, wie viel Stuss hier geschrieben wird!

Z
zdophers

02.04.2014 um 11:09 Uhr

Hier ein Urteil:

" Bei der Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Als triftige Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung, geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst.

  • BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92"
U
Uwe

02.04.2014 um 12:47 Uhr

Vielen Dank! Uwe

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