Überprüfung des Wahlprotokolls, der ungültigen Stimmen und manuelles Nachzählen zur Überprüfung
Nach der erfolgten Auszählung der Stimmen unserer BR-Wahl, möchte ich nun (da wir nur knapp ein weiteres Mandat verfehlt haben) die Ergebnisse überprüfen und selbst nochmals nachzählen. Ferner Einsicht in das Wahlprotokoll nehmen und auch die ungültigen Stimmen sichten. Ist dies durch § 19 WO BetrVG gedeckt? Auf welcher rechtlichen Grundlage beantrage ich dies und was muss ich beim Anschreiben an den Wahlvorstand beachten?
Community-Antworten (8)
30.03.2014 um 15:42 Uhr
Nu mal langsam mit den Pferden und nicht gleich immer alles verdammen.
Das ist von @Wölferl eine durchaus berechtigte Frage.
Nicht umsonst hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit in § 19 der WO geregelt. Dass die Wahl hier öffentlich ist, hat hiermit erst mal überhaupt nichts zu tun.
Natürlich besteht dieses Recht nicht in der Form, dass jetzt jeder daherkommen kann und einfach einmal die Stimmen nachzählen möchte, weil ihm gerade danach ist.
Bestehen aber Zweifel an der Korrektheit der Wahl und finden sich drei die dieses Anfechten wollen, haben sie auch das Recht, eine allerdings eingeschränkte Einsicht in die Wahlunterlagen zu nehmen.
Siehe hierzu: BAG Beschl. v. 27.07.2005, Az.: 7 ABR 54/04
30.03.2014 um 11:45 Uhr
Am besten gar nicht. Die Auszählung war öffentlich, Du konntest dabei sein. Und in der Regel wird ja parallel ausgezählt (Striche gemacht), so dass bei unterschiedlichem Ergebnis alles von vorne losgeht.
30.03.2014 um 14:09 Uhr
Lieber Oblatixx, ich will dir nicht zu nahe treten, jedoch ist deine Antwort wenig Zielführend. Was meinst du denn, weshalb ich die Frage eingestellt habe? Sicher nicht um solch eine Antwort von dir zu bekommen. Ich wollte den rechtlichen Aspekt beleuchten, mehr nicht. Und in dem Chaos der Auszählung war, viele Meter von den Tischen entfernt, nichts zu ersehen. Auch wenn der öffentliche Charakter gegeben war.
30.03.2014 um 14:42 Uhr
Wenig zielführend ist es hier, den Leuten, die eine (vermeintlich) korrekte Antwort geben, zu nahe zu treten. Meiner Meinung nach hat Oblatixx (fast) alles gesagt!
Die Auszählung war betriebsöffentlich - wie vom Gesetz gefordert. Das Protokoll der Wahl ist meines Wissen nicht für die Betriebsöffentlichkeit vorgesehen, sondern verbleibt in der Wahlakte - sofern die Wahl nicht angefochten wird. Vermutlich landet die Wahlakte mitsamt Wahlprotokoll dann auf dem Schreibtisch eines Arbeitsrichters.
Was willst du mit §19 WO? Dort steht, wo und bei wem die Wahlakte aufzubewahren ist. Da les ich nix davon, dass die Wahlakte, bevor sie beim BR eingelagert wird, erst noch den Weg durch die Belegschaft nehmen muss. Es gibt also wohl keine rechtliche Grundlage für dein Ansinnen - außer der Wahlanfechtung.
Manchmal ist es besser, als fairer(!) Verlierer vom Platz zu gehen, als zu versuchen, auf irgendeine Art und Weise noch schnell nen zweifelhaften Punktsieg einzufahren.
Es tut mir aufrichtig leid, dass auch ich dir nicht die Antwort geben kann, auf die du so sehnsüchtig wartest.
30.03.2014 um 15:06 Uhr
Was meinst du denn, weshalb ich die Frage eingestellt habe? Sicher nicht um solch eine Antwort von dir zu bekommen. Hei, dann sag doch vorher, welche Antwort Du erwartest, dann könnten wir uns danach richten.
30.03.2014 um 15:54 Uhr
@ActionHero: kannst du auch bitte noch nicht bereits gegebene Informationen geben?
"nicht gleich immer alles verdammen." Wer hat übrigens hier irgendwas verdammt?
30.03.2014 um 17:12 Uhr
Sorry, aber irgendwie kann ich den Antworten nicht entnehmen, dass hier außer negativer Äußerungen, auf die Frage auch nur halbwegs korrekt geantwortet wurde.
Wenn Du dieses „außer der Wahlanfechtung“ als die bereits gegebene Antwort ansiehst, „die“ alles beantwortet, solltest du dir die Frage noch einmal zu Gemüte führen und versuchen hier einen Zusammenhang zu deiner Antwort zu finden.
Der Hinweis auf den § 19 WO dürfte auch einwenig daneben sein.
Frage von Wölferl: „Ferner Einsicht in das Wahlprotokoll nehmen und auch die ungültigen Stimmen sichten. Ist dies durch § 19 WO BetrVG gedeckt?“
Wo bitte ist hier eine bereits gegebene Antwort?
Du fragst: „Was willst du mit §19 WO?“ um dann zu sagen: „Das es wohl keine rechtliche Möglichkeit für sein Ansinnen gibt“. Um dann dieses wieder einzuschränken und pauschal auf eine Wahlanfechtung verweist.
Natürlich gibt es eine rechtliche Möglichkeit und diese ergibt sich nun mal aus § 19 WO. Und dazu muss sie nicht erst auf dem Schreibtisch eines Arbeitsrichters landen.
Sollte das jetzt wirklich eine korrekte Antwort gewesen sein?
Nochmals sorry, ich möchte dir nun wirklich nicht zu nahe treten, aber unter einer korrekten Antwort verstehe ich hier etwas anderes.
Und dass die auf die Frage bezogenen Antworten einen Negativen tatsch haben, empfinde ich bestimmt nicht als Einziger so.
30.03.2014 um 17:25 Uhr
Da die wahlunterlagen beim BR aufbewahrt werden, wird wölferl ja kein Problem haben, Einsicht zu nehmen. Einen WV sollte es jetzt schon nicht mehr geben.
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