Erstellt am 29.03.2014 um 19:05 Uhr von dersensenmann
Moin,
Nein, MUSS nicht. KANN sehr wohl
Gruß
Frank
Erstellt am 29.03.2014 um 19:42 Uhr von nicoline
dersensenmann,
schau doch mal hier rein:
https:www.verdi-bub.de/urteil/uebersendung-von-wahlunterlagen-an-laenger-erkrankte-arbeitnehmer-anfechtung-einer-betriebsratsw/
und hier:
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=49420&keyword=farce%20st%FCtzunterschriften&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
und hier:
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=49423&keyword=fortsetzung&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
Erstellt am 29.03.2014 um 22:44 Uhr von Nubbel
Erstellt am 29.03.2014 um 23:04 Uhr von Dersensenmann
Moin,
Sehr fleißige Aufzählungen.
Aber das ändert nichts daran, dass die Zusendung der Unterlagen nicht erfolgen muss.
Eine Nichtzusendung der Unterlagen bedingt keine Anfechtung der Wahl.
Ich bin Montag wieder auf der Arbeit, da hab ich - hoffentlich - das entsprechende Urteil.
Ich bestreite nicht die Sinnhaftigkeit. Ich bin seit 1998 immer im WV und schicke das Wahlausschreiben an LZK, MA in Elternzeit......, natürlich nach Absprache mit dem AG. Da es eben nicht erforderlich ist, muss der AG mit den zusätzlichen Kosten einverstanden sein.
Gruß
Frank
Erstellt am 29.03.2014 um 23:35 Uhr von ActionHero
Viel spaß bei der Suche! Bitte genug Verpflegung einstecken……
"natürlich nach Absprache mit dem AG. Da es eben nicht erforderlich ist, muss der AG mit den zusätzlichen Kosten einverstanden sein."
Ja natürlich. Am besten auch gleich alles andere mit ihm absprechen. Die Wählbarkeit beurteilen zu dürfen, wäre für ihn bestimmt auch nicht schlecht.........
Erstellt am 30.03.2014 um 16:25 Uhr von nicoline
Dersensenmann,
was an nachfolgendem Text:
Gericht: Arbeitsgericht Berlin vom 18.06.2010
Aktenzeichen: 28 BV 6977/10
Orientierungssätze:
Der Wahlvorstand muss die in § 24 Abs. 1 WO (Wahlordnung zum BetrVG) genannten Unterlagen für eine Betriebsratswahl in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 WO auch länger erkrankten Arbeitnehmern zukommen lassen, deren Genesung bei Erlass des Wahlausschreibens nicht absehbar ist. Ein Verstoß des Wahlvorstands gegen seine Unterrichtungspflicht führt zur ***Nichtigkeit der Wahl***.
meinst Du rechtfertigt diese Aussage von Dir:
*Aber das ändert nichts daran, dass die Zusendung der Unterlagen nicht erfolgen muss.
Eine Nichtzusendung der Unterlagen bedingt keine Anfechtung der Wahl.*