Betriebsratswahl müssen Langzeitkranken darüber informiert werden?
Hallo, in unserer Firma finden gerade die BR-Wahl statt. Muß der Wahlvorstand auch einem Langzeitkranken eine Mitteilung über die BR-Wahl zukommen lassen, daß diese anstehen und man sich als zur Wahl stellen kann? Oder ist man als Langzeitkranke "nur" wahlberechtigt?
Danke für eine Antwort im voraus
Community-Antworten (6)
29.03.2014 um 20:05 Uhr
Moin,
Nein, MUSS nicht. KANN sehr wohl
Gruß Frank
29.03.2014 um 20:42 Uhr
dersensenmann, schau doch mal hier rein:
29.03.2014 um 23:44 Uhr
ja, muss er
30.03.2014 um 00:04 Uhr
Moin, Sehr fleißige Aufzählungen. Aber das ändert nichts daran, dass die Zusendung der Unterlagen nicht erfolgen muss. Eine Nichtzusendung der Unterlagen bedingt keine Anfechtung der Wahl. Ich bin Montag wieder auf der Arbeit, da hab ich - hoffentlich - das entsprechende Urteil. Ich bestreite nicht die Sinnhaftigkeit. Ich bin seit 1998 immer im WV und schicke das Wahlausschreiben an LZK, MA in Elternzeit......, natürlich nach Absprache mit dem AG. Da es eben nicht erforderlich ist, muss der AG mit den zusätzlichen Kosten einverstanden sein. Gruß Frank
30.03.2014 um 00:35 Uhr
Viel spaß bei der Suche! Bitte genug Verpflegung einstecken……
"natürlich nach Absprache mit dem AG. Da es eben nicht erforderlich ist, muss der AG mit den zusätzlichen Kosten einverstanden sein."
Ja natürlich. Am besten auch gleich alles andere mit ihm absprechen. Die Wählbarkeit beurteilen zu dürfen, wäre für ihn bestimmt auch nicht schlecht.........
30.03.2014 um 18:25 Uhr
Dersensenmann, was an nachfolgendem Text:
Gericht: Arbeitsgericht Berlin vom 18.06.2010 Aktenzeichen: 28 BV 6977/10 Orientierungssätze: Der Wahlvorstand muss die in § 24 Abs. 1 WO (Wahlordnung zum BetrVG) genannten Unterlagen für eine Betriebsratswahl in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 WO auch länger erkrankten Arbeitnehmern zukommen lassen, deren Genesung bei Erlass des Wahlausschreibens nicht absehbar ist. Ein Verstoß des Wahlvorstands gegen seine Unterrichtungspflicht führt zur Nichtigkeit der Wahl.
meinst Du rechtfertigt diese Aussage von Dir:
Aber das ändert nichts daran, dass die Zusendung der Unterlagen nicht erfolgen muss. Eine Nichtzusendung der Unterlagen bedingt keine Anfechtung der Wahl.
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