Wie sieht es bei Langzeitkranken (>1Jahr) mit der Wahlberechtigung und Wählbarkeit aus?
Hallo! Habe mal eine Frage zur Betriebsratswahl bezüglich der Wahlberechtigung oder der Definition von Arbeitnehmern laut BetrVG im Bezug auf Langzeitkranke und Kollegen im Erziehungsurlaub? Wir haben 5 Kollegen, die mehr als 1 Jahr krank sind und 4 Kollegínnen,die sich im Erziehungsurlaub befinden. Eine Kollegin ist z. B. schon über 3 Jahre krank und keiner kennt ihre Adresse, da sie unter der alten nicht mehr erreichbar ist. Eine andere Kollegin ist schon fast 4 Jahre im Erziehungsurlaub (2tesKind gleich ans erste angeschlossen). Ist wichtig für die Wählerlisten meines Erachtens, oder? Freue mich über eine Antwort von Euch!!
Community-Antworten (3)
05.12.2007 um 18:15 Uhr
@HumptyDumpty Das ist schon korrekt: Sie sind wahlberechtigt - egal wie lange sie noch oder bereits ausgefallen (krank) sind oder sich ihren Kinderwunsch weiterhin erfüllen möchten!
06.12.2007 um 13:14 Uhr
Hallo HumptyDumpty,
als Ergänzung zu Kölner: sie zählen auch zu der Zahl der Arbeitnehmer bei Feststellung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ( §9 BetrVG) und sind auch wählbar ( § 8 BetrVG).
MfG Angi1
06.12.2007 um 13:17 Uhr
Sie sind auch wählbar. Wie sinnvoll das im Einzelnen ist, ist die andere Frage. Aber in einem BR in unserem Unternehmen, die bei der Wahl akkuten Kandidatenmangel hatten, hält eine Kollgegin in der Elternzeit schon seit 1,5 Jahren den BR im Amt.
Wahlberechtigt sind sie, wie Kölner schon schrieb natürlich auch, das kann schon mal sehr interesant sein, wenn es um die Zahl der Wahlberechtigten im Zusammenhang mit der BR-Größe oder Freistellungen geht. Sie zählen dabei ohne Einschränkung mit!
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